Mieter müssen sich zunächst eine Erlaubnis zur Untervermietung einholen (§ 540 BGB), die der Vermieter jedoch i.a. nicht verweigern kann, da der Vermieter ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 553 Abs. 1 BGB vorweisen kann. Die Erlaubnis zur Untervermietung muss grundsätzlich schriftlich beantragt werden, wobei der Name des vorgesehenen Untermieters dem Vermieter zu nennen ist. Erteilt der Vermieter nur für einen bestimmten Untermieter die Erlaubnis, so bedarf auch jede weitere Untervermietung der Erlaubnis. Lediglich bei einer generellen Erlaubnis des Vermieters muss ihm nur der Name des jeweiligen Untervermieters genannt werden. Die Untervermietung kann der Vermieter aus wichtigem Grunde verweigern.
Hat jedoch der Mieter ein "berechtigtes Interesse" an der Untervermietung, muss der Vermieter der Untervermietung zustimmen. Wichtig ist jedoch, dass kein berechtigtes Interesse vorliegt, wenn der Mieter bereits vor Mietvertragsabschluss eine Untervermietung geplant hat bzw. wenn der Mieter unmittelbar nach Vertragsschluss plötzlich zu der Erkenntnis gelangt, dass eine Untervermietung der Entfaltung seiner Persönlichkeit diene.
Der Vermieter muss der Untervermietung nicht zustimmen, wenn dafür in der Person des vorgesehenen Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt (er ist z.B. Alkoholiker oder drogenabhängig und neigt zu aggressiven Ausbrüchen), wenn die Wohnung überbelegt würde oder ihm die Untervermietung aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Es ist jedoch zu beachten, dass kein Anspruch auf Untervermietung der gesamten Wohnung besteht, weil dadurch der Untermieter im Prinzip zum Hauptmieter würde. Daher sollte man bei der Formulierung eines Antrags auf Untervermietung darauf achten, dass man um die Genehmigung zur Untervermietung eines Teils der Wohnung bittet.
Hat jedoch der Mieter ein "berechtigtes Interesse" an der Untervermietung, muss der Vermieter der Untervermietung zustimmen. Wichtig ist jedoch, dass kein berechtigtes Interesse vorliegt, wenn der Mieter bereits vor Mietvertragsabschluss eine Untervermietung geplant hat bzw. wenn der Mieter unmittelbar nach Vertragsschluss plötzlich zu der Erkenntnis gelangt, dass eine Untervermietung der Entfaltung seiner Persönlichkeit diene.
Der Vermieter muss der Untervermietung nicht zustimmen, wenn dafür in der Person des vorgesehenen Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt (er ist z.B. Alkoholiker oder drogenabhängig und neigt zu aggressiven Ausbrüchen), wenn die Wohnung überbelegt würde oder ihm die Untervermietung aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Es ist jedoch zu beachten, dass kein Anspruch auf Untervermietung der gesamten Wohnung besteht, weil dadurch der Untermieter im Prinzip zum Hauptmieter würde. Daher sollte man bei der Formulierung eines Antrags auf Untervermietung darauf achten, dass man um die Genehmigung zur Untervermietung eines Teils der Wohnung bittet.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Ja, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, muss der Vermieter der Untervermietung eines Teils der Wohnung grundsätzlich zustimmen. Ein solches Interesse fehlt jedoch, wenn die Untervermietung bereits bei Mietvertragsabschluss geplant war.
Nein, es besteht kein Anspruch auf Untervermietung der gesamten Wohnung, da der Untermieter ansonsten zum Hauptmieter würde. Der Antrag sollte sich daher immer nur auf einen Teil der Wohnung beziehen.
Der Hauptmieter bleibt dem Vermieter gegenüber voll verantwortlich. Für Schäden, die der Untermieter vorsätzlich oder fahrlässig an der Mietsache verursacht, haftet der Hauptmieter – auch wenn er selbst während des Auslandsaufenthalts nicht vor Ort ist.
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis trotz berechtigten Interesses des Mieters zu Unrecht, kann er schadensersatzpflichtig werden, sofern dem Mieter dadurch Einnahmen entgangen sind (vgl. BayObLG, 26.04.1995 - Az: RE-Miet 3/94).
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