Wenn ein Wohnungseigentümer eine Baugenehmigung für den Betrieb einer Kindertagesstätte in seiner Einheit beantragt und erhält, liegt darin weder eine Eigentumsverletzung der anderen Wohnungseigentümer noch eine Pflichtverletzung.
Die bauordnungsrechtliche Genehmigung begründet keine vermögensrechtlich nutzbare Rechtsposition der anderen Eigentümer, und die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen zur Änderung der Nutzung ihrer Einheiten stellen keinen Eingriff dar.
Somit bestehen keine Ansprüche auf Schadensersatz oder ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 823 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Ein Ersatzanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog kommt ebenfalls nicht in Betracht.