Der bereits beim Erwerb des ungeteilten Anwesens vorhandene Gesellschafter darf im Falle der
Kündigung auf das Erwerbsdatum der Personengesellschaft zurückgreifen und muss nicht erst abwarten, bis er selbst im Grundbuch eingetragen wird. Die Sperrfrist wird insoweit also bereits mit dem ersten Eintrag ins Grundbuch als Personengesellschaft ausgelöst; (nur) diesen Fall meint
§ 577a Abs. 2a BGB. Der Erwerber des Eigentums muss folglich, um § 577a Abs. 2a BGB zu genügen, selbst Gesellschafter der Personengesellschaft (gewesen) sein, die ursprünglich den vermieteten Wohnraum erwarb. Dies trifft hier aber auf die Kläger nicht zu.
Auch eine Veräußerung vor Inkrafttreten der § 577a Abs. 1a und Abs. 2a BGB steht der Anwendung der Norm nicht entgegen, da es an einer Übergangsregelung fehlt.
§ 577a Abs. 1 BGB und nicht § 577a Abs. 1a BGB ist anwendbar, wenn nach der Veräußerung an eine Gesellschaft Wohnungseigentum begründet wurde und die Zweiterwerberin nach der
Umwandlung in Wohnungseigentum gekündigt hat.