Wird ein Betreuer rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt, weil dieser über einen langen Zeitraum hinweg in einer Vielzahl von Fällen seine Leistungen überhöht abgerechnet hat, so begründet dies ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit.
Dieser Umstand kann die Entlassung des Betreuers rechtfertigen - insbesondere dann, wenn er mit der Vermögenssorge betraut wurde.
Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ist die Beteiligte zu 1. in der Vergangenheit wegen Vermögensdelikten in Erscheinung getreten. Gegen sie ist ein - rechtskräftiger - Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn - wegen Betruges in 20 Fällen ergangen, weil sie in ihrer Eigenschaft als Berufsbetreuerin in der Zeit vom 12.01.2000 bis zum 03.06.2002 zu Lasten der Staatskasse Vergütungen/Aufwendungsersatz zu hoch abgerechnet hatte, wobei die Überzahlung nach dem zwischen ihr und dem Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Vergleich auf jeweils 40 % geschätzt wurde.
Diese Falschabrechnungen stellen entgegen den Ausführungen der Vorinstanzen keinen Entlassungsgrund nach § 1908 b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. dar. Denn diese Vorschrift gilt erst ab dem 01.07.2005 und betrifft nur Abrechnungen, die danach vorgenommen wurden.
Dieser Umstand kann die Entlassung des Betreuers rechtfertigen - insbesondere dann, wenn er mit der Vermögenssorge betraut wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 1908 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Als einen wichtigen Grund führt Abs. 1 Satz 2 in der Fassung durch das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz die Erteilung einer vorsätzlich falschen Abrechnung durch den Betreuer an.Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ist die Beteiligte zu 1. in der Vergangenheit wegen Vermögensdelikten in Erscheinung getreten. Gegen sie ist ein - rechtskräftiger - Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn - wegen Betruges in 20 Fällen ergangen, weil sie in ihrer Eigenschaft als Berufsbetreuerin in der Zeit vom 12.01.2000 bis zum 03.06.2002 zu Lasten der Staatskasse Vergütungen/Aufwendungsersatz zu hoch abgerechnet hatte, wobei die Überzahlung nach dem zwischen ihr und dem Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Vergleich auf jeweils 40 % geschätzt wurde.
Diese Falschabrechnungen stellen entgegen den Ausführungen der Vorinstanzen keinen Entlassungsgrund nach § 1908 b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. dar. Denn diese Vorschrift gilt erst ab dem 01.07.2005 und betrifft nur Abrechnungen, die danach vorgenommen wurden.
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OLG Köln, 30.06.2006 - Az: 16 WX 102/06
ECLI:DE:OLGK:2006:0630.16WX102.06.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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