Die Pflicht zur mündelsicheren Anlage führt nicht dazu, dass ein
Betreuer, der nicht mündelsicher angelegtes Vermögen vorfindet, dieses kurzfristig insgesamt in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln hat. Er hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu entscheiden, welche Anlagen beibehalten und welche veräußert oder durch andere Anlagen ersetzt werden.
Dies folgt daraus, dass grundsätzlich die Vermögensverwaltung im Interesse des Betreuten fortgeführt werden soll und dessen eigene Entscheidungen für bestimmte Anlageformen respektiert werden sollen. Teilweise wird sogar vertreten, dass nur ersichtlich völlig ungeeignete Anlagen in mündelsichere Anlagen überführt werden müssen.
Zwar ist Hintergrund der fehlenden unbedingten Pflicht zur Umwandlung vorhandener Anlagen in mündelsichere Anlagen der Respekt vor früher getroffenen Anlageentscheidungen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass vorhandenes Anlagevermögen nicht verändert werden darf.
Vielmehr erfordert gerade die Verwaltung eines umfangreichen Vermögens Anlageentscheidungen, die nicht im Voraus für viele Jahre getroffen werden können, sondern regelmäßig aktualisiert werden müssen. Anderenfalls wäre eine Vermögensverwaltung nicht erforderlich.
Der Betreuer hat insofern nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche Anlagen beibehalten und welche veräußert oder durch andere Anlagen ersetzt werden.