§ 1840 BGB regelt die
Berichterstattungs- und Rechnungslegungspflichten des Vormundes. Die Vorschrift ist auf Betreuungen (
§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB) sinngemäß anwendbar. Danach hat der
Betreuer das Gericht mindestens einmal im Jahr über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu informieren.
Die jährliche Berichtspflicht beinhaltet eine gesetzliche Mindestanforderung, der unaufgefordert nachzukommen ist. Einer Fristsetzung durch das Gericht bedarf es dafür also nicht.
Eine (feste) Frist dafür, bis zu welchem Zeitpunkt die Rechnungslegung zu erfolgen hat, existiert nicht; nur wenn die Verwaltung von geringem Umfang ist, kann das Familiengericht gem. § 1840 Abs. 4 BGB, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, eine Verlängerung des Rechnungslegungszeitraums anordnen, ohne dass dabei etwas über die Rechnungslegungsfrist im vorgenannten Sinne ausgesagt wird.
Folge der mangelnden gesetzlichen Festlegung einer Frist ist, dass er Betreuer seinen Bericht grundsätzlich sogleich nach Ablauf des Rechnungslegungszeitraums in einem angemessenen Zeitraum zu erstellen hat.
Was angemessen ist, ist im Einzelfall abhängig von der Betreuung zu bestimmen. Regelmäßig wird eine Frist von 2 Wochen ausreichend, eine Frist von 4 Wochen bzw. einem Monat wird dagegen praktisch stets angemessen sein.
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