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§ 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.
(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen
1. im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
2. Auszahlungen an den Betreuten.
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