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Warum Arbeitszeit darf nicht einfach gekürzt werden

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine tarifvertraglich vorgesehene Befugnis des Arbeitgebers, die individuell vereinbarte verlängerte Arbeitszeit einseitig auf das tarifliche Regelmaß zurückzuführen, unterliegt der Ausübungskontrolle nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung, weshalb gerade die Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers reduziert werden musste, ist die Maßnahme unwirksam, da Arbeitszeit und Arbeitsvergütung zum Kernbereich des Arbeitsverhältnisses gehören.

Reduzierung von Arbeitszeit und Vergütung als Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses

Die Höhe der Arbeitszeit und die daran anknüpfende Arbeitsvergütung zählen zum Kernbereich des Arbeitsverhältnisses. Dieser Bereich unterliegt grundsätzlich nicht dem einseitigen Direktionsrecht des Arbeitgebers. Eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und des damit verbundenen Entgelts bedarf daher regelmäßig einer eigenständigen Rechtsgrundlage, die über das allgemeine Weisungsrecht hinausgeht.

Kann eine tarifvertragliche Regelung das Direktionsrecht erweitern?

Tarifvertragliche Bestimmungen können das Direktionsrecht des Arbeitgebers erweitern, indem sie eine einseitige Änderung einer zuvor einvernehmlich vereinbarten verlängerten Arbeitszeit zulassen. Ob eine solche Erweiterung mit § 2 KSchG vereinbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt (vgl. zum Meinungsstand: KR-Rost, 6. Auflage, § 2 KSchG, Rd-Ziffern 54 a ff.). Die Frage kann jedoch dahinstehen, wenn sich die auf der tarifvertraglichen Grundlage getroffene Maßnahme bereits aus anderen Gründen als unwirksam erweist.

Welche Anforderungen gelten für die Ausübung eines erweiterten Direktionsrechts?

Räumt der Tarifvertrag dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, wesentliche Arbeitsbedingungen ohne nähere inhaltliche Vorgaben festzusetzen, ist die Ausübung dieses Rechts nach § 315 BGB nach billigem Ermessen vorzunehmen (vgl. BAG, 25.01.1978 - Az: 4 AZR 509/76; BAG, AP Nr. 4 zu § 1 TVG, Tarifverträge: Rundfunk; BAG, AP Nr. 7 zu § 1 TVG, Tarifverträge: Bundesbahn). Eine gerichtliche Überprüfung anhand tariflicher Vorschriften scheidet demgegenüber regelmäßig aus, wenn der Tarifvertrag selbst konkrete Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Änderung benennt. Enthält die tarifliche Regelung hingegen keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Rückführung einer verlängerten Arbeitszeit auf das tarifliche Regelmaß und stellt sie allein auf den Wunsch des Arbeitgebers ab, verbleibt es bei der Kontrolle nach § 315 BGB.


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LAG Rheinland-Pfalz, 26.03.2004 - Az: 10 Sa 513/03

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0326.10SA513.03.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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