Die Anhörung leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, wenn dem Betroffenen vor dem Anhörungstermin lediglich das schriftliche Sachverständigengutachten übermittelt, er aber nicht über ergänzende telefonische Ausführungen des Sachverständigen unterrichtet wird (im Anschluss an BGH, 14.10.2020 - Az: XII ZB 244/20).
Das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung kann nicht allein damit begründet werden, der Vollmachtgeber sei aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage, den Bevollmächtigten zu überwachen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer
Kontrollbetreuung mit dem
Aufgabenkreis der
Vermögenssorge.
Die verwitwete, 1933 geborene Betroffene ist die Mutter der Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 3. Im April 2004 hat sie der Beteiligten zu 1 eine umfassende notarielle
Vorsorgevollmacht erteilt, die auch die Vermögenssorge umfasst, die Beteiligte zu 1 aber nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Betroffene erhält eine Rente von rund 2.850 € monatlich und lebt mietfrei.
Ausweislich des vom Amtsgericht erhobenen Sachverständigengutachtens vom 14. September 2020 leidet die Betroffene an einer Alzheimer-Demenz beziehungsweise an einer Demenz unklarer Genese und ist daher nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten bezüglich der Vermögenssorge selbst zu besorgen. Über das schriftliche Gutachten hinaus hat das Amtsgericht ergänzend telefonische Auskünfte des Sachverständigen erhoben. Danach bejahte der Sachverständige ausdrücklich auch das Fehlen eines freien Willens der Betroffenen, die nur einer natürlichen Willensbildung fähig sei. Vor ihrer persönlichen Anhörung hat das Amtsgericht der Betroffenen das schriftliche Gutachten des Sachverständigen übermittelt, nicht aber den Aktenvermerk über die ergänzenden telefonischen Angaben.
Das Amtsgericht hat eine Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge eingerichtet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht ohne erneute Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie sich weiterhin gegen die
Einrichtung der Kontrollbetreuung wendet. Demgegenüber hat die Beteiligte zu 1 ihre Rechtsbeschwerde vor deren Begründung zurückgenommen.
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