Beeinträchtigungen im Rahmen einer energetischen Gebäudesanierung u.a. durch
Baulärm und abgehängte Fenster berechtigen betroffene Mieter je nach konkreter Beeinträchtigung zu einer
Minderung des Mietzinses von 5 bis 10 %.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte begann im Juni 2016 eine energetische Sanierung des Objektes, in welchem sich die Wohnung der Kläger befindet. In dem Zeitraum vom 12. Juli 2016 bis zum 12. Juni 2017 befand sich ein Gerüst vor diesem Objekt.
Die Kläger teilten der Beklagten mit Schreiben vom 27. November 2017 mit, dass durch die im Juni 2016 begonnenen aber noch nicht abgeschlossenen Baumaßnahmen, aufgrund des Baulärms, der Verschmutzungen und der Sichtbehinderungen wegen der abgehängten Fenster mit Plastikplanen, für das von ihnen bewohnte Haus … die Wohnqualität sehr gelitten habe. Sie forderten eine Mietminderung von 20 % der Grundmiete. Die Beklagte widersprach mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 der geforderten Mietminderung insbesondere der Höhe nach und kündigte an, nach Erhalt aller erforderlichen Unterlagen, den Mietminderungsanspruch der Kläger zu prüfen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 gewährte die Beklagte den Klägern eine Entschädigung in Höhe von € 85,44 wegen der energetischen Sanierung.
Die Kläger behaupten, dass in der Zeit von März bis Oktober 2017 sämtliche zur Wohnung gehörende Fenster verklebt waren, sodass die Wohnung nicht belüftet und auch nur stark eingeschränkt Tages- und Sonnenlicht in die Wohnung gelangen konnte. Die Kläger behaupten, dass in der Zeit von 6:30 Uhr bis ca. 18:00 Uhr montags bis freitags aber auch teilweise an Wochenendtagen, es zu weiteren Beeinträchtigungen durch Lärm aufgrund von Bohrhämmern, Sägen und Meißeln sowie durch Bildung von erheblichen Mengen an Staub kam. Normale Gespräche in der Wohnung seien aufgrund des Lärms nicht möglich gewesen.
Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen ein Minderungsrecht von 10 % der Bruttowarmmiete seit September 2016 bis einschließlich Februar 2018 zustehe und somit berechtigt seien, von der Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.089,70 € abzüglich der erhaltenen Entschädigung in Höhe von 85,44 € zurückzuverlangen.
Die Beklagte behauptet, dass soweit Lärm durch die Baumaßnahmen entstanden sei, dieser nur die eine zum Parkplatz gerichtete Seite der Wohnung der Kläger erreicht habe. Die Kläger behaupten, dass lediglich ein Großteil der Beeinträchtigung von dieser Seite der Wohnung gekommen sei.
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