Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenDie Parteien stritten vorliegend um die Kosten für einen erhöhten
Wasserverbrauch. Der Vermieter war der Ansicht, der Mieter hätte den Mehrverbrauch verursacht, da der Zähler korrekt funktionierte. Daher müsster der Mieter nachweisen, wenn dem nicht so sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Vermieter hat vorliegend aus § 3 des
Mietvertrags grundsätzlich Anspruch auf Bezahlung der
Betriebskosten durch den Mieter. Danach hat der Mieter die Betriebskosten einschließlich der Wasserkosten zu tragen.
Es lässt sich jedoch vorliegend nicht feststellen, dass die Kosten für den streitigen Wasserverbrauch unter diese zu übernehmenden Betriebskosten fallen.
Betriebskosten sind (im Unterschied zu Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten) Kosten, die bei bestimmungsgemäßen Verbrauch des Gebäudes laufend entstehen. Nicht dazu gehören Kosten, die ihre Ursache in einem Mietmangel haben oder in einem Umstand, der nicht zur Risikosphäre des Mieters, sondern zu der des Vermieters gehört.
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass ordnungsgemäß gemessene Verbrauchswerte maßgeblich sind für die umzulegenden Betriebskosten. Grundsätzlich genügt der Vermieter daher seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die Kosten nach dem so gemessenen Verbrauch ermittelt und umlegt.
Kann der Mieter jedoch Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die es plausibel erscheinen lassen, dass der gemessene Verbrauch nicht auf seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache beruht, sondern auf einem Mietmangel oder einem nicht seiner Risikosphäre zugehörigen Umstand, muss der Vermieter diese Umstände ausräumen.
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