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Betriebskostenarten: Kosten der Wasserversorgung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern – nicht hingegen deren Anschaffungskosten - sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilungen, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. Weiterhin umfasst sind die Kosten einer Druckerhöhungsanlage.

Mehrverbrauch aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, etwa Rohrbrüche, kann der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen, genauso wenig wie gemeindliche Anschlussgebühren.

Bei preisfreiem Wohnraum kann eine Umlage der Wasserversorgungskosten nach der Personenzahl nicht verlangt werden (AG Siegburg, WM 95, 120). Ein Vorwegabzug der durch die teilweise gewerbliche Nutzung eines Mietobjektes verursachten Wasserversorgungskosten ist für den preisgebundenen Wohnraum gesetzlich vorgeschrieben. Im preisfreien Wohnraum muss ein Vorwegabzug durchgeführt werden, wenn die gewerbliche Nutzung höhere Wasserkosten bedingt als die Wohnraumnutzung, etwa bei Gaststättenbetrieb.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 23.05.2025)
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