Die Standspur auf Autobahnen ist dem Abstellen von Kraftfahrzeugen bei Notfällen, Unfall oder einer Panne vorbehalten und darf grundsätzlich nicht befahren werden. Eine Benutzung ist darüber hinaus nach polizeilicher Weisung sowie zur Bildung einer Gasse für Polizei- und Rettungsfahrzeuge zulässig.
Wird in einem Notfall (z.B. Hilfeleistung) das Fahrzeug angehalten, so ist das Fahrzeug durch Warnblinklicht und Warndreieck zu sichern.
Aufgrund der dennoch bestehenden Gefahr sollten Fahrer und Mitfahrer sich nicht im Fahrzeug auf dem Standstreifen aufhalten, zur Sicherheit hinter den Leitplanken bleiben.
Eine kurzfristige Benutzung als verlängerte Beschleunigungsspur ist indes nicht zulässig, da es sich nicht um einen Notfall handelt. Kommt es bei der Benutzung zu einem Unfall so trifft den Fahrer, der die Standspur unberechtigt benutzt hat, die alleinige Schuld (LG Gießen - Az: 1 S 38/03). Die Verwendung der Standspur aus einem Stau heraus zur nächsten Ausfahrt ist ebenfalls nicht zulässig, allein schon deshalb, weil das Rechtsüberholen nicht zulässig ist. Hierum würde es sich nämlich rechtlich gesehen handeln. Zudem ist die Standspur nicht Teil der Fahrbahn und nur diese ist von den Verkehrsteilnehmern zu nutzen.
Wird in einem Notfall (z.B. Hilfeleistung) das Fahrzeug angehalten, so ist das Fahrzeug durch Warnblinklicht und Warndreieck zu sichern.
Aufgrund der dennoch bestehenden Gefahr sollten Fahrer und Mitfahrer sich nicht im Fahrzeug auf dem Standstreifen aufhalten, zur Sicherheit hinter den Leitplanken bleiben.
Eine kurzfristige Benutzung als verlängerte Beschleunigungsspur ist indes nicht zulässig, da es sich nicht um einen Notfall handelt. Kommt es bei der Benutzung zu einem Unfall so trifft den Fahrer, der die Standspur unberechtigt benutzt hat, die alleinige Schuld (LG Gießen - Az: 1 S 38/03). Die Verwendung der Standspur aus einem Stau heraus zur nächsten Ausfahrt ist ebenfalls nicht zulässig, allein schon deshalb, weil das Rechtsüberholen nicht zulässig ist. Hierum würde es sich nämlich rechtlich gesehen handeln. Zudem ist die Standspur nicht Teil der Fahrbahn und nur diese ist von den Verkehrsteilnehmern zu nutzen.
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Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
Die Standspur ist primär für Notfälle, Pannen oder Unfälle vorgesehen. Zudem ist eine Nutzung nach polizeilicher Weisung oder zur Bildung einer Rettungsgasse zulässig. Eine Freigabe durch das Verkehrszeichen 223.1 erlaubt das Befahren als zusätzlichen Fahrstreifen zu Stoßzeiten.
Das Fahrzeug muss mittels Warnblinklicht und Warndreieck gesichert werden. Aus Sicherheitsgründen sollten Fahrer und Insassen das Fahrzeug verlassen und hinter der Leitplanke warten.
Wer die Standspur unberechtigt befährt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 130 Euro sowie einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg rechnen.
Kommt es bei einer unberechtigten Nutzung der Standspur zu einem Unfall, trägt der Fahrer in der Regel die alleinige Schuld (vgl. LG Gießen - Az: 1 S 38/03).
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