Das von einer Gemeinde beauftragte Straßenbauunternehmen kann die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten auf einen Dritten übertragen. In diesem Fall muss der Geschädigte Tatsachen vortragen, die entweder eine Pflichtverletzung des Dritten als Erfüllungsgehilfen oder eine Verletzung von gesteigerten Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflichten des Straßenbauunternehmers gegenüber dem Dritten erkennen lassen.
Trotz Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf ein beauftragtes Straßenbauunternehmen, bleibt die Gemeinde als Bauherrin weiterhin in eingeschränktem Maße sicherungspflichtig. Die Heranziehung von Hilfspersonen modifiziert insofern lediglich die Verkehrssicherungspflichten der Gemeinde zu Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflichten.
Der Geschädigte (hier: ein im Bereich einer Straßenbaustelle verunfallter Motorradfahrer) muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die Gemeinde ihre gesteigerte Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflichten nicht erfüllt hat.
Trotz Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf ein beauftragtes Straßenbauunternehmen, bleibt die Gemeinde als Bauherrin weiterhin in eingeschränktem Maße sicherungspflichtig. Die Heranziehung von Hilfspersonen modifiziert insofern lediglich die Verkehrssicherungspflichten der Gemeinde zu Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflichten.
Der Geschädigte (hier: ein im Bereich einer Straßenbaustelle verunfallter Motorradfahrer) muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die Gemeinde ihre gesteigerte Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflichten nicht erfüllt hat.
AG Frankenthal, 08.07.2016 - Az: 3a C 53/15
ECLI:DE:AGFRAPF:2016:0708.3AC53.15.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


