Kollidieren zwei Fahrzeuge bei einem Spurwechsel vor der Grenzkontrolle in Slowenien, so hat der Fahrer des deutschen Fahrzeugs, der von der LKW-Spur auf die PKW-Spur gewechselt ist, gegen den Haftpflichtversicherer des beteiligten tschechischen Kfz-Fahrers keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn nicht erweislich wahr ist, dass der Versicherungsnehmer den streitgegenständlichen Verkehrsunfall unter Missachtung gegen die ihn treffenden Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr schuldhaft verursacht hat.
AG Frankenthal, 09.05.2019 - Az: 3a C 437/16
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