Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Für die Einhaltung der Frist nach
§ 626 Abs. 2 S. 1 BGB ist die tatsächliche Kenntniserlangung des Kündigungsberechtigten im Hinblick auf den gegebenen Kündigungsgrund maßgeblich.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen
außerordentlichen Kündigung.
Der Kläger war seit dem 01.05.2017 bei dem Beklagten als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.000 € zzgl. Spesen beschäftigt. Der Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn
Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 08.07.2019 kündigte der Beklagte das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Die dagegen gerichtete
Kündigungsschutzklage vom 24.07.2019 ist am 29.07.2019 bei dem Arbeitsgericht eingegangen.
Erstinstanzlich hat die Beklagte zur Begründung der Kündigung vorgetragen, der Kläger habe über eine fahrzeugbezogene Tankkarte – insoweit unstreitig – verfügt, mit dem er den ihm überlassenen Lkw zu Lasten der Beklagten – insoweit ebenfalls unstreitig – betanken konnte. Jeweils am Wochenanfang werde der Tankumfang des jeweiligen Fahrzeuges aus der Vorwoche ausgewertet. Der Kläger habe dabei stets einen relativ hohen Verbrauch gehabt. Am Montag (08.07.2019) habe der Mitarbeiter der Beklagten, Herr P., festgestellt, dass der Kläger am vorhergehenden Freitag (05.07.2019) 500 l Diesel in L. getankt habe, nachdem er um 16:30 Uhr Feierabend gemacht und sein Fahrzeug in C-Stadt auf dem Hof des Beklagten abgestellt habe. Der Mitarbeiter der Beklagten, Herr P., und der Beklagte selbst seien darauf nach L. zur Tankstelle gefahren, um sich dort die entsprechenden Kameraaufnahmen des Tankvorgangs anzusehen. Auf den Aufnahmen sei ersichtlich gewesen, dass der Kläger mit einem Lieferwagen vorgefahren sei und in den Gepäckraum des Lieferwagens hineingetankt habe. Die Abrechnung des Tankvorgangs sei zu Lasten des Kontos der Beklagten erfolgt. Der Dieseldiebstahl rechtfertige die fristlose Kündigung des Klägers. Dieser habe sich auf Kosten des Beklagten um den getankten Kraftstoff rechtswidrig bereichert. In Anbetracht der Schwere der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung sei eine
Abmahnung entbehrlich.
Der Beklagte hat Widerklage gegen den Kläger erhoben. Wegen der erheblichen Probleme im Zusammenhang mit der Zuordnung der verschiedenen Tankvorgänge hat das erstinstanzliche Gericht im Einvernehmen mit den Parteien das Verfahren abgetrennt. Die Kündigungsschutzklage ist unter dem erstinstanzlichen Aktenzeichen 3 Ca 874/19 selbstständig geführt worden.
Mit Urteil vom 28.01.2020 hat das Arbeitsgericht die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass der Kläger die ihm von dem Beklagten überlassene Tankkarte rechtswidrig dazu genutzt habe, um für ausschließlich private Zwecke 500 l Diesel zu tanken. Soweit der Zeuge ausgesagt habe, der Vorfall habe sich in W. und nicht an einer Tankstelle in L. ereignet, so sei dies unschädlich. Es komme nicht darauf an, wo sich das rechtswidrige Verhalten abgespielt habe, sondern dass sich der Kläger rechtswidrig verhalten habe. Auf der Grundlage der Zeugenaussage stehe ebenfalls fest, dass der Beklagte die zwei Wochen Frist nach § 626 Abs. 2 BGB für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung eingehalten habe. Vor dem Hintergrund der äußerst schwerwiegenden Pflichtverletzung habe der Kläger auch nicht davon ausgehen können, vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung abgemahnt zu werden.
Gegen diese am 24.02.2020 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 16.03.2020 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des Klägers nebst der am 14.04.2020 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründung.
Anlässlich der Berufungsbegründung führt der Kläger aus, dass Arbeitsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass der beklagte Arbeitgeber bei der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beachtet habe. Insbesondere sei zu rügen, dass das Arbeitsgericht sämtliche Feststellungen unterlassen habe, wann die zu beachtende Frist überhaupt begonnen und denklogisch geendet habe. Noch mit der – erstinstanzlichen – Klageerwiderung vom 10.09.2019 habe der beklagte Arbeitgeber vorgetragen, dass einem Mitarbeiter des Beklagten am 08.07.2019 aufgefallen sein soll, dass der Kläger am 05.07.2019 500l Diesel in L. nach Feierabend und zu einem Zeitpunkt, als sich das vom Kläger genutzte Fahrzeug bereits auf dem Firmengelände befunden habe, getankt haben soll. Nach dem Wortlaut des Vortages des Beklagten sei der „behauptete“ Missbrauch der Tankkarte am 08.07.2019 aufgefallen. Dieser Vortrag sei durch die Beweisaufnahme im Hinblick auf die Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht bestätigt worden. Zum einen habe der vernommene Zeuge angegeben, dass sich der Vorfall in W. ereignet habe. Zudem habe der Zeuge ausgesagt, der streitgegenständliche Tankvorgang habe sich bereits im Mai 2019 ereignet. Zur Frage, wann die Videos in Augenschein genommen worden seien, habe der Zeuge bekundet, dass dies jedenfalls Anfang Juli stattgefunden habe. Die Bekundungen des Zeugen stünden in zeitlicher Hinsicht im eklatanten Widerspruch zum Vortrag des Beklagten aus dem entsprechenden erstinstanzlichen Schriftsatz. Hierauf sei das Arbeitsgericht nicht eingegangen. Erschwerend komme hinzu, dass der Zeuge angegeben habe, sich sicher zu sein, an einem Donnerstag oder Freitag in W. gewesen zu seien. Auf der Grundlage der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten habe das Arbeitsgericht nicht von der Einhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB ausgehen dürfen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen und mithin rechtsfehlerfrei abgewiesen.
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