Die Bindung des
Urlaubs an das Urlaubsjahr steht einer allgemeinen Regelung über die Einführung von Betriebsferien für mehrere aufeinanderfolgende Urlaubsjahre in einer
Betriebsvereinbarung oder in einem Spruch der Einigungsstelle nicht entgegen.
Aus
§ 7 Abs. 1 BUrlG folgt nicht, dass die Einführung von Betriebsferien nur dann zulässig ist, wenn dringende betriebliche Belange im Sinne dieser Vorschrift dafür sprechen. Vielmehr begründet die rechtswirksame Einführung von Betriebsferien solche betrieblichen Belange, die der Berücksichtigung der individuellen Urlaubswünsche der
Arbeitnehmer entgegenstehen können.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen der Flugzeugindustrie. Zu ihr gehört u.a. das Werk E, in dem rund 1.400 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Antragsteller ist der für diesen Betrieb gewählte Betriebsrat. In diesem Betrieb fanden in den Jahren 1971, 1972, 1974 und 1974 Betriebsferien statt.
Ende 1975 fanden zwischen den Beteiligten Verhandlungen über Betriebsferien im Jahre 1976 statt. Zu einer Einigung darüber kam es nicht. Die Antragsgegnerin schlug daher schon Anfang 1976 Verhandlungen über die Betriebsferien für 1977 vor. In der Niederschrift über die Besprechung der Beteiligten vom 20. Januar 1976 heißt es dazu über die Erklärung der Antragsgegnerin u.a.: Es müsse klar sein, dass ein Betriebsurlaub grundsätzlich wegen der größeren Effizienz und Wirtschaftlichkeit gefordert werden müsse.
Am 14. Oktober 1976 übermittelte die Antragsgegnerin dem Betriebsrat eine schriftliche Darlegung der Vorzüge geschlossener Betriebsferien sowie eine Auswertung der Urlaubsinanspruchnahme im Jahre 1976. Am 29. Oktober und 10. November 1976 kam es erneut zwischen den Beteiligten zu Gesprächen über die Betriebsferien. Dabei erklärte der Betriebsrat, er sei bereit, über einen Betriebsurlaub für das Jahr 1977 zu verhandeln, und machte den Vorschlag, Betriebsferien nur für besondere Abteilungen vorzusehen und diese auf zwei Wochen zu beschränken. Die Antragsgegnerin betonte, dass die dem Betriebsrat übergebenen schriftlichen Darlegungen für die Zukunft eine andere Regelung als einen mindestens dreiwöchigen Betriebsurlaub völlig ausschließen würden und diese Forderung ohne jeden Abstrich bestehen bliebe.
Zu einer Einigung kam es nicht. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin am 19. November 1976 dem Betriebsrat mit, dass sie die Einigungsstelle anrufen werde. Auf deren Zusammensetzung einigten sich die Beteiligten. Unter dem 8. Dezember 1976 teilte die Antragsgegnerin der Einigungsstelle ihre „Anträge“ wie folgt mit:
1. Ab 1. Januar 1977 werden für V Werk E generell Betriebsferien von einer Mindestdauer von drei Wochen eingeführt, die jeweils in der Schulferienzeit liegen müssen.
2. Die genaue zeitliche Lage der Betriebsferien ist in jedem Jahr im Rahmen der Schulferien zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung abzustimmen.
3. Dasselbe gilt für eine Ausdehnung der Betriebsferien auf einen längeren Zeitraum als drei Wochen.
4. Für das Jahr 1977 sind die Parteien einig, dass die dreiwöchigen Betriebsferien am 4. Juli 1977 beginnen.
In der Verhandlung vor der Einigungsstelle am 24. Januar 1977 erweiterte die Antragsgegnerin ihre Anträge dahin, dass die beantragte Regelung frühestens zum 31. Dezember 1985 mit Drei-Monats-Frist kündbar sein solle.
Die Einigungsstelle beschloss am 24. Januar 1977 folgende Regelung:
1. Ab 1. Januar 1977 werden für V Werk E generell Betriebsferien von einer Mindestdauer von drei Wochen eingeführt, die jeweils in der Schulferienzeit liegen müssen. ...
2. Von den Betriebsferien können nur in begründeten Härtefällen Ausnahmen gemacht werden.
3. Neu eingestellte Mitarbeiter, die keinen ausreichenden Urlaubsanspruch haben, können ...
4. Die genaue zeitliche Lage der Betriebsferien ist in jedem Jahr im Rahmen der Schulferien zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung abzustimmen. ...
6. Im Jahre 1977 beginnen die Betriebsferien am 27. Juni 1977.
7. Diese Regelung ist frühestens zum 31. Dezember 1981 mit Drei-Monats-Frist kündbar.
Der Beschluss der Einigungsstelle wurde dem Betriebsrat am 31. Januar 1977 zugestellt.
Der Betriebsrat hält den Spruch der Einigungsstelle aus einer Reihe von Gründen für rechtsunwirksam. Aus § 6 des Manteltarifvertrages für die Metallindustrie im nordwestlichen Niedersachsen (MTV) sowie aus dem Bundesurlaubsgesetz ergebe sich, dass Betriebsferien nicht im voraus für eine längere Zeit vereinbart werden dürften. Über Betriebsferien für die Zeit nach 1977 habe die Einigungsstelle nicht entscheiden dürfen, da insoweit keine Verhandlungen zwischen den Beteiligten stattgefunden hätten. Der Spruch der Einigungsstelle enthalte keine Begründung. Die Einigungsstelle habe bei ihrer Regelung die Grenzen ihres Ermessens überschritten. Sie habe die Belange der Arbeitnehmer nicht berücksichtigt und einseitig auf die Interessen der Antragsgegnerin abgestellt. Die von dieser behaupteten Einsparungen seien von ihm bestritten worden. Ermessensmissbräuchlich sei insbesondere die Regelung über die Laufzeit des Spruches. Über diese sei nie verhandelt worden. Es lasse sich für die Zukunft nicht verlässlich beurteilen, ob Betriebsferien jeweils erforderlich seien.
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