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Mitbestimmung bei Anordnung von Betriebsurlaub

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Eine Maßnahme kann auch dann als Aufstellung eines Urlaubsplans (im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE) eingeordnet werden, wenn sie nicht dem Ausgleich divergierender Urlaubsinteressen der Beschäftigten untereinander dient.

Die Anordnung von Betriebsurlaub unterliegt als Aufstellung eines Urlaubsplans (im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE) der Mitbestimmung des Personalrats.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Anordnung von Betriebsurlaub, also die Festlegung bestimmter Zeiträume in einer oder mehreren Urlaubsperioden durch den Dienststellenleiter, in denen vorhandener Erholungsurlaub durch die Beschäftigten abzubauen ist, stellt schon der Wortbedeutung nach eine Aufstellung von Urlaubsplänen dar.

Unter der Aufstellung des Urlaubsplans ist ihrem Wortsinn nach zumindest die Feststellung der zeitlichen Lage des Urlaubs aller oder jedenfalls von Teilen der Beschäftigten einer Dienststelle für eine oder auch mehrere Urlaubsperioden unter Berücksichtigung dienstlicher Belange und nach Abstimmung sich gegebenenfalls überschneidender Urlaubsansprüche zu verstehen. Insofern ist der Urlaubsplan das Programm für die zeitliche Reihenfolge, in der den einzelnen Beschäftigten Urlaub erteilt werden soll. Er trägt den Charakter einer konkret-generellen Regelung, weil durch ihn für einen bestimmten Zeitraum die Urlaubsansprüche aller oder jedenfalls von Teilen der Beschäftigten erfasst und geregelt werden.

Nicht von Belang ist dabei, ob die Urlaubsansprüche der Beschäftigten für die Urlaubsperiode vollständig, überwiegend oder nur teilweise „verplant“ werden. Auch eine teilweise Urlaubsplanung, die (zunächst) nur wenige Urlaubstage für alle Beschäftigte oder einen Teil von ihnen umfasst, legt zumindest insoweit den Urlaub dieser Beschäftigten in zeitlicher Hinsicht fest und ist damit die Aufstellung eines (Teil-)Urlaubsplans. Anderenfalls hätte es der Dienststellenleiter in der Hand, sich der Mitbestimmungspflicht durch die Aufstellung von „Kettenteilurlaubsplänen“ zu entziehen. Für ein solches Begriffsverständnis spricht im Übrigen in systematischer Hinsicht auch die zweite Alternative des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE, die jede Änderung des Urlaubsplans der Mitbestimmung unterwirft.

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