Der Betriebsrat hat keinen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch, dass der Arbeitgeber die Durchführung einer geplanten Betriebsänderung sowie personelle Maßnahmen wie Kündigungen oder Versetzungen unterlässt, bis der Arbeitgeber seinen Informations- und Beratungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist und hinreichend versucht hat, einen Interessenausgleich abzuschließen.
Weitergehende Unterlassungsansprüche als den zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs des Betriebsrates nach §§ 111 f. BetrVG, die auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können, fordert die die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betreffende RL 2002/14/EG nicht.
Weitergehende Unterlassungsansprüche als den zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs des Betriebsrates nach §§ 111 f. BetrVG, die auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können, fordert die die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betreffende RL 2002/14/EG nicht.
LAG Nürnberg, 11.04.2024 - Az: 4 TaBVGa 1/24
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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