Der
Betriebsrat hat keinen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch, dass der
Arbeitgeber die Durchführung einer geplanten
Betriebsänderung sowie personelle Maßnahmen wie Kündigungen oder Versetzungen unterlässt, bis der Arbeitgeber seinen Informations- und Beratungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist und hinreichend versucht hat, einen Interessenausgleich abzuschließen.
Weitergehende Unterlassungsansprüche als den zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs des Betriebsrates nach §§ 111 f. BetrVG, die auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können, fordert die die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betreffende RL 2002/14/EG nicht.