Beim Interessenausgleich geht es um das Ob, Wann und Wie einer geplanten Betriebsänderung. Hierbei kann am Ende im Prinzip auch der Verzicht auf die Betriebsänderung stehen.
Unternehmen und Betriebsrat versuchen, im Rahmen des Interessenausgleichs das für sie jeweils optimale Ergebnis zu bewirken.
Der Interessenausgleich ist eine Ergänzung zum Sozialplan, der den Ausgleich oder die Abmilderung von einzelnen Maßnahmen der Betriebsänderung betrifft. Daher wird der Interessenausgleich in der Regel zusammen mit dem Sozialplan ausgehandelt.
Da es sich beim Interessenausgleich somit um eine freiwillige Regelung handelt, wird in aller Regel die Zustimmung des Betriebsrats zum Interessenausgleich von diesem von der Aufstellung eines Sozialplans abhängig gemacht.
- Schließungszeitpunkt des Betriebs bzw. der Betriebsteile
- Kündigungsverzichte
- Anzahl der Arbeitnehmer, die von einer Entlassung betroffen sind
- Ab welchem Darum frühestens Kündigungen ausgesprochen werden können
- Sozialauswahl; Aufstellung entsprechender Richtlinien; Punkteschema oder Namensliste
- Übernahme von betroffenen Arbeitnehmern in andere Standorte; Versetzungsangebote
- Richtlinien zu und Umfang von Umschulungs- und Fortbildungsangeboten für die Arbeitnehmer
- Regelung von ggf. entstehender Kurzarbeit
- Abbau von Überstunden
- Sicherung der Tarifbindung
- Vereinbarung einer Rechtspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, sich an den Interessenausgleichs zu halten
- Regelung zum Inkrafttreten
Im Zusammenhang mit der Betriebsänderung kann ein Interessenausgleich auf freiwilliger Basis erfolgen. Gelingt es nicht, einen Interessenausgleich zu formulieren, so kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersucht werden. Unabhängig davon kann die Einigungsstelle angerufen werden (§ 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG), dieser Weg wird in aller Regel gegangen. Der Arbeitgeber kann dem Interessenausgleich, der von der Einigungsstelle vermittelt wird, dann entweder zustimmen oder aber ablehnen. Bei einer Ablehnung wird das Scheitern der Verhandlungen durch die Einigungsstelle festgestellt. Die Einigungsstelle kann eine Einigung beim Interessenausgleich nicht ersetzen.
Unternehmen und Betriebsrat versuchen, im Rahmen des Interessenausgleichs das für sie jeweils optimale Ergebnis zu bewirken.
Der Interessenausgleich ist eine Ergänzung zum Sozialplan, der den Ausgleich oder die Abmilderung von einzelnen Maßnahmen der Betriebsänderung betrifft. Daher wird der Interessenausgleich in der Regel zusammen mit dem Sozialplan ausgehandelt.
Interessenausgleich kann nicht erzwungen werden!
Es ist lediglich vorgesehen, dass Arbeitgeber und Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln müssen, wenn er in seinem Unternehmen in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Eine Verpflichtung zur Einigung gibt es nicht. Die Verhandlung muss jedoch mit dem ernsten Willen zur Einigung geführt werden.Da es sich beim Interessenausgleich somit um eine freiwillige Regelung handelt, wird in aller Regel die Zustimmung des Betriebsrats zum Interessenausgleich von diesem von der Aufstellung eines Sozialplans abhängig gemacht.
Inhalt eines Interessenausgleichs
Da der Interessenausgleich immer das Ergebnis der individuellen Verhandlungen zwischen den Beteiligten ist, ist der Interessenausgleich grundsätzlich inhaltlich offen. In der Regel werden jedoch Regelungen zu folgenden Punkten getroffen, um die geplante Betriebsänderung einzugrenzen:- Schließungszeitpunkt des Betriebs bzw. der Betriebsteile
- Kündigungsverzichte
- Anzahl der Arbeitnehmer, die von einer Entlassung betroffen sind
- Ab welchem Darum frühestens Kündigungen ausgesprochen werden können
- Sozialauswahl; Aufstellung entsprechender Richtlinien; Punkteschema oder Namensliste
- Übernahme von betroffenen Arbeitnehmern in andere Standorte; Versetzungsangebote
- Richtlinien zu und Umfang von Umschulungs- und Fortbildungsangeboten für die Arbeitnehmer
- Regelung von ggf. entstehender Kurzarbeit
- Abbau von Überstunden
- Sicherung der Tarifbindung
- Vereinbarung einer Rechtspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, sich an den Interessenausgleichs zu halten
- Regelung zum Inkrafttreten
Wir kommt der Interessenausgleich zustande?
Unternehmen, die eine Betriebsänderung umsetzen möchten, sind verpflichtet, einen bestehenden Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplante Änderung zu informieren.Im Zusammenhang mit der Betriebsänderung kann ein Interessenausgleich auf freiwilliger Basis erfolgen. Gelingt es nicht, einen Interessenausgleich zu formulieren, so kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersucht werden. Unabhängig davon kann die Einigungsstelle angerufen werden (§ 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG), dieser Weg wird in aller Regel gegangen. Der Arbeitgeber kann dem Interessenausgleich, der von der Einigungsstelle vermittelt wird, dann entweder zustimmen oder aber ablehnen. Bei einer Ablehnung wird das Scheitern der Verhandlungen durch die Einigungsstelle festgestellt. Die Einigungsstelle kann eine Einigung beim Interessenausgleich nicht ersetzen.
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Stand: (letzte Änderung: 28.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi und RAin Patrizia Klein
Nein, eine Verpflichtung zur Einigung gibt es nicht. Der Interessenausgleich ist eine freiwillige Regelung. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen jedoch mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln, sofern das Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt.
Wenn keine Einigung erzielt wird, können betroffene Arbeitnehmer unter Umständen einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber keinen ausreichenden Einigungsversuch unternommen hat oder ohne zwingenden Grund von einem bestehenden Interessenausgleich abweicht.
Ja. In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Berater auf dessen Kosten hinzuziehen. Bei kleineren Unternehmen ist hierfür eine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich.
Der Interessenausgleich befasst sich mit dem Ob, Wann und Wie einer geplanten Betriebsänderung. Der Sozialplan hingegen dient dazu, die wirtschaftlichen Nachteile, die für die Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung entstehen, auszugleichen oder abzumildern.
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