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Wenn ein Verlobter eine bestehende Ehe verschweigt …

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach derzeit noch herrschender Meinung werden Verlöbnisse mit einem noch Verheirateten als sittenwidrig und nichtig angesehen. Die Frage bedarf aber keiner Vertiefung, weil der Partner, der den Mangel nicht kannte, nach allgemeiner Meinung Schadenersatz beanspruchen kann, wobei der Anspruch teils aus analoger Anwendung der §§ 1298 ff. BGB, teils aus Deliktsrecht oder §§ 311a II BGB hergeleitet wird.

Die Täuschung durch das Verschwiegen einer noch bestehenden Ehe stellt einen wichtigen, zum Rücktritt von einer Verlobung berechtigenden Grund dar (§ 1299 BGB bzw. § 1299 BGB analog). Der Betroffene kann aus diesem Grunde Ersatz der ihm entstandenen Schäden verlangen.

Dass nach den heute gewandelten Vorstellungen das Zusammenleben mit einem Partner ohne Trauschein nicht mehr zu einem Ansehens- und Ehrverlust in der Öffentlichkeit führt, ändert nichts daran, dass der Betroffene in seinem persönlichen Wertesystem empfindlich verletzt worden sein kann, sodass auch eine Entschädigung wegen des immateriellen Schadens in Betracht kommen kan.


OLG Oldenburg, 28.07.2016 - Az: 13 UF 35/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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