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§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.

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Natalie Reil, Landshut

Sehr schnell und hilfreich geantwortet!! Herzlichen Dank und gerne wieder.

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