Eine Verweisung nach § 281 ZPO entfaltet nur dann Bindungswirkung, wenn das verweisende Gericht nicht nur seine eigene Unzuständigkeit feststellt, sondern auch die Zuständigkeit des Gerichts, an das verwiesen wird, abschließend prüft.
Der Rechtsstreit betraf Ansprüche wegen Mängeln einer Pauschalreise ins Ausland. Für die Frage, ob dem Reisenden neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Reiseveranstalters ein besonderer Gerichtsstand an seinem eigenen Wohnsitz zusteht, kommt es darauf an, ob unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschriften Anwendung finden. Diese setzen grundsätzlich einen Auslandsbezug voraus. Haben sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter ihren Sitz im selben Mitgliedstaat, wird in der Literatur diskutiert, ob allein das im Ausland gelegene Reiseziel einen solchen Auslandsbezug begründet (sogenannte unechte Inlandsfälle). Das zunächst angerufene Gericht hatte diese Frage als ungeklärt angesehen und sich zu ihrer abschließenden Beantwortung mangels eigener Auslegungskompetenz gegenüber unionsrechtlichen Vorschriften nicht für befugt gehalten. Gerade darin lag der maßgebliche Mangel des ersten Verweisungsbeschlusses: Die Zuständigkeitsfrage des angewiesenen Gerichts wurde nicht entschieden, sondern offengelassen, was der Verweisung die erforderliche Grundlage entzog.
Der Rechtsstreit betraf Ansprüche wegen Mängeln einer Pauschalreise ins Ausland. Für die Frage, ob dem Reisenden neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Reiseveranstalters ein besonderer Gerichtsstand an seinem eigenen Wohnsitz zusteht, kommt es darauf an, ob unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschriften Anwendung finden. Diese setzen grundsätzlich einen Auslandsbezug voraus. Haben sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter ihren Sitz im selben Mitgliedstaat, wird in der Literatur diskutiert, ob allein das im Ausland gelegene Reiseziel einen solchen Auslandsbezug begründet (sogenannte unechte Inlandsfälle). Das zunächst angerufene Gericht hatte diese Frage als ungeklärt angesehen und sich zu ihrer abschließenden Beantwortung mangels eigener Auslegungskompetenz gegenüber unionsrechtlichen Vorschriften nicht für befugt gehalten. Gerade darin lag der maßgebliche Mangel des ersten Verweisungsbeschlusses: Die Zuständigkeitsfrage des angewiesenen Gerichts wurde nicht entschieden, sondern offengelassen, was der Verweisung die erforderliche Grundlage entzog.
Bindungswirkung einer gerichtlichen Verweisung
Erklärt sich ein Gericht gemäß § 281 ZPO für örtlich unzuständig, kann es den Rechtsstreit an das nach Ansicht des Gerichts zuständige Gericht verweisen. Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ein solcher Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, grundsätzlich bindend. Diese Bindungswirkung dient der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten und soll dem Kläger eine zügige Sachentscheidung ermöglichen. Voraussetzung für die Bindungswirkung ist jedoch, dass die Verweisung nicht auf einer objektiv willkürlichen oder gesetzlich nicht vorgesehenen Grundlage beruht.Urteil freischalten
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OLG Frankfurt, 17.11.2015 - Az: 11 SV 72/15
ECLI:DE:OLGHE:2015:1117.11SV72.15.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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