Auf Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 begründet und beendet worden sind, ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch nicht anzuwenden. Sie unterliegen aber der richterlichen Inhaltskontrolle. Dazu bedarf es einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung. Für deren Ergebnis kommt es darauf an, ob die Vertragsklausel mit wesentlichen Grundsätzen des Arbeitsrechts zu vereinbaren ist. Das ist regelmäßig ua. dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu finanziellen Leistungen an den Arbeitgeber verpflichtet ist, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten oder erhalten zu haben. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb die Wirksamkeit einer Vertragsklausel verneint, die von den Arbeitsvertragsparteien aus Anlaß der Überlassung eines Dienstwagens - auch zur privaten Nutzung - vereinbart war und die den Arbeitnehmer verpflichtet, sich trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Kosten des beim Arbeitgeber verbleibenden "Betriebsmittels" Dienstfahrzeug zu beteiligen.
Dem Rechtsstreit lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war bei dem beklagten Arbeitgeber als Niederlassungsleiter beschäftigt. Dieser stellt Niederlassungsleitern als Dienstfahrzeug - auch zur privaten Nutzung - regelmäßig ein bestimmtes Modell zur Verfügung. Die Fahrzeuge werden für die Dauer von 36 Monaten geleast. Die Leasingraten trägt der Arbeitgeber. Auf Wunsch eines Arbeitnehmers beschafft er auch ein teuereres Fahrzeugmodell oder ein Fahrzeug mit Sonderausstattung. In einem solchen Fall vereinbart er formularmäßig mit dem Arbeitnehmer, so auch mit dem Kläger, daß dieser den Unterschiedsbetrag übernimmt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer das Fahrzeug an den Arbeitgeber zurück zu geben. Er wird außerdem verpflichtet, die für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags noch anfallenden Differenzraten spätestens bis zum Ausscheiden in einer Summe zu zahlen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers (Schließung der Niederlassung). Bis dahin hatte der Kläger das Dienstfahrzeug zehn Monate genutzt. Der Arbeitgeber hielt vom letzten Gehalt die noch offenen 26 Differenzraten ein. Die Zahlungsklage des Arbeitnehmers hatte sowohl vor dem Landesarbeitsgericht als auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
BAG, 09.09.2003 - Az: 9 AZR 574/02
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - bekannt aus:
Anwalt - Das Magazin
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Bereits 398.723 Beratungsanfragen
So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen)
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...
Verifizierter Mandant
Der Ablauf war verständlich, schnell und sehr sorgfältig. Hat mir sehr weitergeholfen.