Der Sinn und Zweck des § 312k BGB darf nicht dadurch ins Gegenteil verkehrt werden, dass der Unternehmer versucht, die Online-Vertragsabschlussmöglichkeiten mit größeren Hürden auszugestalten, um sodann die Kündigungsmöglichkeiten erschweren zu können. Eine leichte Zugänglichkeit der Kündigungsschaltfläche ist nicht gegeben, wenn diese nur über eine Schaltfläche „Weitere Links einblenden“ zu finden ist.
Ein Kündigungsbutton, dessen Aufschrift „Kündigen“ kleiner geschrieben ist als der sonstige Fließtext und der in grauer Farbe auf weißem Grund geschrieben ist, ist nicht gut lesbar im Sinne von § 312k Abs. 2 S. 2 BGB.