Der Kläger betreibt eine Reitanlage auf dem Hofgut T. Die Beklagte ist Eigentümerin der Pferde C und D. Seit Februar 2012 waren diese Pferde auf dem Hof des Klägers zu einem Pensionspreis von 650,- € monatlich eingestellt. Die Einzelheiten der Einstellung und die Vertragsbedingungen sind geregelt in zwei, für jedes Pferd getrennt geschlossenen Verträgen. Die Verträge waren vom Kläger vorformuliert und wurden nur um Namen und Anschrift des Einstellers, den Namen des Pferdes und den Zeitpunkt des Vertragsbeginns ergänzt.
Die sich auf den Vertragsgegenstand und den Pensionspreis beziehenden Vertragsbedingungen lauten auszugsweise:
§ 1 Vertragsgegenstand
Für die Einstellung des Pferdes (…) wird in dem Stallgebäude der Reitanlage Hofgut T eine Box gemietet. Der Vermieter ist berechtigt, dem Einsteller während der Vertragsdauer eine andere Box auf der Reitanlage zuzuteilen. Dem Einsteller ist die Benutzung der Reithalle, der Außenplätze und des Longierplatzes der Reitanlage Hofgut T im Rahmen der aktuellen Betriebs- und Reitordnung gestattet.
§ 3 Pensionspreis
Der Pensionspreis für eine Box beträgt monatlich netto 546,22 EUR, zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (103,78 EUR), gesamt: 650,- EUR.
(…)
Folgende Leistungen sind im Pensionspreis enthalten:
Vermietung der Pferdebox und Nutzung gemäß § 1
Lieferung von Einstreu (Häckselstroh)
Lieferung von Kraftfutter (Hafer, Pellets, Müsli) bis zu 5 kg pro Tag
Lieferung von Heu ca. 6-8 kg tgl. oder Silage und Wasser
Entmistung
Bei Einstreu mit Leinstroh wird monatlich ein Kontingent von 8 Ballen Leinstroh zur Verfügung gestellt. Der darüber hinausgehende Bedarf wird dem Einsteller gesondert in Rechnung gestellt. Weitere eventuelle Sonderleistungen des Vermieters werden gesondert berechnet. Die weiteren Kosten, soweit sie nicht vorstehend genannt sind, insbesondere Kosten des Hufbeschlags und Tierarztkosten für das Pferd, trägt der Einsteller selbst.
§ 2 der Vertragsbedingungen befasst sich mit der Vertragsdauer und dem jeweiligen Kündigungsrecht und lautet wie folgt:
Der Vertrag beginnt am (…) und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 8 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang des Kündigungsschreibens maßgebend.
Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. (…)
Der Einsteller ist berechtigt, sein Pferd jederzeit (bereits vor Vertragsablauf) wieder an sich zu nehmen. Die vorzeitige Abholung berührt nicht die Verpflichtung, den Mietpreis in voller Höhe bis zum Ende des Vertragsverhältnisses zu zahlen.
Mit Schreiben vom 20.08.2014 kündigte die Beklagte den Einstellvertrag bezüglich des Pferdes C. Als Grund wurde die Lahmheit des Pferdes angegeben. Daneben beanstandete die Beklagte, dass das Pferd D nicht mit genässtem Futter gefüttert werde. Hintergrund war, dass das Pferd D an einer Allergie litt und nur mit Nassfutter versorgt werden durfte. Im Dezember 2015 zog die Beklagte auch mit dem Pferd D aus dem Hofgut des Klägers aus.
Der Kläger widersprach der Vertragsbeendigung und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 04.07.16 zur Zahlung der ausstehenden Pensionspreise für C für die Monate September und Oktober 2014 und für D für die Monate Januar und Februar 2016 auf. Dabei wurden um 180,- € monatlich reduzierte Kosten pro Pferd geltend gemacht für eingespartes Futter und sonstige Kosten.
Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei dem
Pferdepensionsvertrag um einen
Mietvertrag bzw. um einen Dienstvertrag.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich beim Pensionsvertrag um einen Verwahrungsvertrag handele. Die Kündigungsbestimmung in § 2 des Vertrages verstoße als allgemeine Geschäftsbedingung gegen § 307 BGB, da sie dem Leitgedanken des § 695 BGB widerspreche.
Darüber hinaus behauptet die Beklagte, bezüglich des Pferdes C sei individualvertraglich ein jederzeitiges Kündigungsrecht vereinbart worden. Bezüglich D habe die Vereinbarung bestanden, dass das Pferd nur mit nassem Futter versorgt werden dürfe, wogegen der Kläger mehrfach verstoßen habe. Schließlich seien die streitgegenständlichen Pferdeboxen innerhalb von 3 bis 4 Tagen wieder vermietet worden.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei dem vorliegenden Pferdepensionsvertrag um einen Verwahrungsvertrag handele, den die Beklagte gemäß § 695 BGB jederzeit habe kündigen können Die Kündigungsbeschränkung in § 2 der Verträge verstoße als formularmäßige Regelung gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und sei daher unwirksam.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Kündigungsregelung in § 2 der Verträge einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalte. Es müsse zwischen der Kündigung des Vertragsverhältnisses und dem Rückholrecht des Hinterlegers nach § 695 BGB unterschieden werden. Durch die Beschränkung der Kündigung werde das jederzeitige Rückholrecht der Beklagten in keiner Weise ausgeschlossen. § 2 der Verträge bestimme dies sogar ausdrücklich. Die Regelung stelle auch keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar, da sie auch diese vor einer jederzeitigen Kündigung durch den Kläger schütze. Eine individualvertragliche Vereinbarung einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit in Bezug auf das Pferd C habe es nie gegeben. Ebenso wenig sei vereinbart worden, das Pferd D nur mit nassem Futter zu füttern.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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