Ein erheblicher Vorschaden beeinträchtigt regelmäßig die Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines Kraftfahrzeuges. Ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine gegebenenfalls erfolgte Reparatur kann der Wiederbeschaffungswert daher nicht bestimmt werden.
Der pauschale Vortrag, der Vorschaden habe den Wiederbeschaffungswert nicht beeinträchtigt, ist ohne detaillierte Angaben über den Umfang des Vorschadens und seine gegebenenfalls erfolgte Reparatur unschlüssig. Die Behauptung einer sachgerechten Reparatur ohne Darlegung der einzelnen Reparaturschritte genügt nicht.
Kann der Geschädigte die geforderten substantiierten Angaben nicht tätigen bzw. beweisen, geht dies zu seinen Lasten. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mittlerweile verkauft hat. Der Schädiger hat dann keinerlei Möglichkeit, die Qualität der Reparatur zu überprüfen.
Der pauschale Vortrag, der Vorschaden habe den Wiederbeschaffungswert nicht beeinträchtigt, ist ohne detaillierte Angaben über den Umfang des Vorschadens und seine gegebenenfalls erfolgte Reparatur unschlüssig. Die Behauptung einer sachgerechten Reparatur ohne Darlegung der einzelnen Reparaturschritte genügt nicht.
Kann der Geschädigte die geforderten substantiierten Angaben nicht tätigen bzw. beweisen, geht dies zu seinen Lasten. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mittlerweile verkauft hat. Der Schädiger hat dann keinerlei Möglichkeit, die Qualität der Reparatur zu überprüfen.
LG Essen, 18.08.2017 - Az: 16 O 199/16
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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