Ein erheblicher Vorschaden beeinträchtigt regelmäßig die Höhe des
Wiederbeschaffungswertes eines Kraftfahrzeuges. Ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine gegebenenfalls erfolgte Reparatur kann der Wiederbeschaffungswert daher nicht bestimmt werden.
Der pauschale Vortrag, der Vorschaden habe den Wiederbeschaffungswert nicht beeinträchtigt, ist ohne detaillierte Angaben über den Umfang des Vorschadens und seine gegebenenfalls erfolgte Reparatur unschlüssig. Die Behauptung einer sachgerechten Reparatur ohne Darlegung der einzelnen Reparaturschritte genügt nicht.
Kann der Geschädigte die geforderten substantiierten Angaben nicht tätigen bzw. beweisen, geht dies zu seinen Lasten. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mittlerweile verkauft hat. Der Schädiger hat dann keinerlei Möglichkeit, die Qualität der Reparatur zu überprüfen.