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Wer zahlt, wenn das Gutachten des Sachverständigen unbrauchbar ist?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Auch dann, wenn sich ein vom Unfallgeschädigten eingeholtes Privatgutachten als falsch erweist, sind die Kosten für den Sachverständigen in voller Höhe zu erstatten.

Ist die Unrichtigkeit des Gutachtens (hier: aufgrund Nichtberücksichtigung diverser Vorschäden) zumindest auch auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen, weil dieser entsprechende Informationen vorenthalten hat, so besteht ein Erstattungsanspruch ausnahmsweise nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Wie die vor dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, war das Gutachten des Sachverständigen F vom 8. März 2001 im Ergebnis zur Schadensregulierung ungeeignet, da es zahlreiche erhebliche Vorschäden nicht berücksichtigt hat und daher zu einem unzutreffenden Ergebnis hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt gekommen ist.

Zwar besteht ein Erstattungsanspruch wegen der Sachverständigenkosten grundsätzlich auch bei einem unrichtigen Gutachten, denn die Gutachterkosten gehören zum Herstellungsaufwand und der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Gläubigers, sodass ein etwaiges Verschulden des Sachverständigen dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugerechnet werden kann.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, sei es, weil ihn ein Auswahlverschulden trifft, sei es, dass er ihm bekannte Vorschäden verschwiegen hat.

Hier ist davon auszugehen, dass der Klägerin erheblichen Vorschäden bzw. Mängel ihres Fahrzeugs bekannt waren. Wenn sie diese dem Sachverständigen gleichwohl nicht mitgeteilt hat, muss sie sich eine hieraus resultierende Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Schadensregulierung zurechnen lassen, sodass ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten nicht besteht.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind gerade auch reparierte Vorschäden - unabhängig von der Qualität ihrer Beseitigung - zu offenbaren, da auch diese den Wiederbeschaffungswert beeinflussen können.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landgericht sich bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes auch nicht auf das Gutachten des Sachverständigen F sondern auf das des Sachverständigen D gestützt.


KG, 01.03.2004 - Az: 12 U 96/03

ECLI:DE:KG:2004:0301.12U96.03.0A

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