In einem sogenannten
Pferdepensionsvertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende vorsieht, grundsätzlich der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um Vergütung für die Einstellung von Pferden in einer Reitanlage.
Die Beklagte hatte ihre beiden Pferde B. und C. seit Februar 2012 aufgrund von „Pferdeeinstellungsverträgen“ für eine monatliche Vergütung in Höhe von jeweils 650 € auf dem Hof des Klägers eingestellt. Die einzelnen Vertragsbedingungen ergaben sich aus gleichlautenden Formularverträgen, die von dem Kläger gestellt wurden und auszugsweise den folgenden Inhalt hatten:
„§ 1 Vertragsgegenstand
Für die Einstellung des Pferdes …. wird in dem Stallgebäude der Reitanlage Hofgut S. eine Box gemietet.
Der Vermieter ist berechtigt, dem Einsteller während der Vertragsdauer eine andere Box auf der Reitanlage zuzuteilen.
Dem Einsteller ist die Benutzung der Reithalle, der Außenplätze und des Longierplatzes der Reitanlage Hofgut S. im Rahmen der aktuellen Betriebs- und Reitordnung gestattet.
§ 2 Vertragsdauer, Kündigung
Der Vertrag beginnt am …. und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 8 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. (…).
Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Frist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. (…)
Der Einsteller ist berechtigt, sein Pferd jederzeit (bereits vor Vertragsablauf) wieder an sich zu nehmen. Die vorzeitige Abholung berührt nicht die Verpflichtung, den Mietpreis in voller Höhe bis zum Vertragsende zu zahlen.
§ 3 Pensionspreis
(…) Folgende Leistungen sind im Pensionspreis enthalten:
Vermietung der Pferdebox und Nutzung gemäß § 1
Lieferung von Einstreu (Häckselstroh)
Lieferung von Kraftfutter (Hafer, Pellets, Müsli) bis zu 5 kg pro Tag
Lieferung von Heu ca. 6-8 kg. tgl. oder Silage und Wasser
Entmistung (…)
Alle weiteren Kosten, soweit sie nicht vorstehend genannt sind, insbesondere Kosten des Hufbeschlags und Tierarztkosten für das Pferd, trägt der Einsteller selbst.“
Mit Schreiben vom 20. August 2014 erklärte die Beklagte, das lahmende Pferd B. aus der Reitanlage zu nehmen und auf eine Altersweide zu stellen, was kurz danach auch geschah. Gleichzeitig beanstandete sie, dass das noch in der Reitanlage verbleibende Pferd C. nicht immer mit genässtem Futter gefüttert worden sei. Im Dezember 2015 zog die Beklagte auch mit dem Pferd C. aus der Reitanlage des Klägers aus.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger ausstehende Pensionspreise bezüglich des Pferdes B. für die Monate September und Oktober 2014 und bezüglich des Pferdes C. für die Monate Januar und Februar 2016 geltend, wobei er sich auf den Pensionspreis ersparte Futterkosten in Höhe von monatlich 180 € anrechnen lässt. Seine auf Zahlung von 1.880 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision ist begründet.
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