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Nutzungsuntersagung für einen zum Pferdestall umgenutzten Feldstadel

Pferderecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Nutzung eines Feldstadels als Pferdestall ohne Baugenehmigung ist formell illegal und kann bauordnungsrechtlich untersagt werden.

Die Änderung der Nutzung baulicher Anlagen ist nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO nur dann verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von Art. 60 Satz 1 sowie Art. 62 bis 62b BayBO als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Dabei bleibt die Verfahrensfreiheit unberührt, soweit die neue Nutzung gebietstypisch im jeweiligen Baugebiet nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig und kein Sonderbau betroffen ist. Entscheidend ist damit stets eine konkrete Prüfung, ob die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen - insbesondere bauplanungsrechtlicher Art - auslöst als die ursprüngliche.

Vorliegend betraf dies die Nutzung eines aus Holz errichteten Feldstadels, der ursprünglich der Lagerung von Gegenständen diente und nunmehr zur Unterbringung von Pferden genutzt wurde. Diese Nutzungsänderung ist nicht verfahrensfrei, weil bereits der Wechsel von einer reinen Lagerfunktion zur Tierhaltung andere Anforderungen an das einzuhaltende Gebot der Rücksichtnahme stellt - sowohl im Innenbereich (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) als auch im Außenbereich (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB).

Die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ist von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Nutzungsänderung. Allein die Behauptung, die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO, genügt nicht, um den Innenbereichscharakter eines Vorhabens darzulegen. Die Frage, ob ein Grundstück dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB oder dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen ist, erfordert eine eigenständige, auf die tatsächlichen Verhältnisse gestützte Prüfung, die von der Frage zu trennen ist, ob - bei unterstellter Innenbereichslage - die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB erfüllt wären.

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