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Hufschmied vom Pferd getreten: Wer haftet?

Pferderecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Der Kläger begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung.

Der Beklagte ist Halter eines am 01.06.2015 geborenen Wallachs. Der Kläger ist Hufschmied und war an diesem Tage vom Zeugen W beauftragt worden, die Hufe des Pferdes auszuschneiden. Er wurde begleitet von seinem Mitarbeiter, dem Zeugen C.

Der Kläger behauptet, dass er nach Ausschneiden und Raspeln der Vorderhufe das Pferd einen halben Schritt nach vorne gezogen habe, um es aus arbeitstechnischen Gründen parallel zur Wand der Stallgasse zu stellen. Während dieses halben Schrittes nach vorne habe das Pferd unvermittelt dem sich im Abstand von einem Meter seitlich daneben befindlichen Zeugen C in Bauch und Hüfte getreten. Dieser habe sich aus der Stallgasse geschleppt und sei, sich vor Schmerzen windend, außerhalb des Gebäudes zu Boden gegangen. Er habe einen Notruf abgesetzt und sich auf den Hof begeben, um die ihm nicht bekannte genaue Hausnummer für die Rettungskräfte zu erfragen. Sodann sei er in die Stallgasse zurückgegangen, um dem Zeugen C erste Hilfe zu leisten. Dafür habe er das Pferd passieren müssen. Die Notrufzentrale habe sich telefonisch zurückgemeldet, als er gerade wieder in die Stallgasse gelangt sei. Das Pferd habe sich erneut gedreht und mit der Hinterhand ausgeschlagen, wobei er am linken Knie getroffen worden sei. Für die Unfallfolgen müsse der Beklagte, so meint der Kläger, vollumfänglich haften. Der Beklagte könne sich insbesondere nicht auf die Entlastungsmöglichkeit des § 833 S. 2 BGB berufen.

Der Kläger behauptet, dass er eine komplette Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine Ruptur des medialen Kollateralbandes, einen Gelenkerguss und eine diffuse Chondropathie erlitten habe. Sein Feststellungsinteresse folge daraus, dass die Heilung noch nicht abgeschlossen sei und Erwerbsschäden erst mit größerem zeitlichen Abstand ermittelt werden könnten.

Der Beklagte bestreitet den vom Kläger behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen. Im Übrigen behauptet er, dass das Pferd zu den etwa 40 Pferden gehöre, die von ihm auf seinem Hof, dem Gut C, in X, gehalten, gezüchtet, zu Turnier- und Reitpferden ausgebildet und schließlich verkauft werden. Es handele sich deshalb, so meint der Beklagte, um ein privilegiertes Nutztier im Sinne des § 833 S. 2 BGB, für das er sich entlasten könne. Er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch eingehalten, dass er das Pferd in die Obhut des Zeugen W gegeben habe, wo es ordnungsgemäß beaufsichtigt worden sei. Darüber hinaus wäre der Schaden, so behauptet der Beklagte ferner, auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aufgetreten. Das spontane Austreten des Pferdes in der vom Kläger geschilderten Situation hätte auch bei gehöriger Beaufsichtigung nicht verhindert werden können. Schließlich müsse sich der Kläger, so meint der Beklagte, ein anspruchsausschließendes Eigenverschulden bzw. eine haftungsausschließende bewusste Risikoübernahme entgegenhalten lassen. Durch das vorangegangene Austreten des Pferdes sei der Kläger gewarnt gewesen. Er hätte es vermeiden müssen, sich dem Pferd seitlich oder von hinten zu nähern, und zur Hilfeleistung einen anderen Weg zum Mitarbeiter nehmen können. Schließlich bestreitet der Beklagte die Unfallkausalität der behaupteten Chondropathie.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden aus Anlass des Unfalls des Klägers am … im Handelsstall W, soweit diese durch den am 01.06.2015 geborenen Wallach verursacht wurden, allerdings nur unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 50%. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 833 BGB.

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