Ein Frauenarzt muss nicht immer haften, wenn er bei der Schwangerschaftsuntersuchung eine schwere Missbildung des Kindes übersieht. Das Landgericht Paderborn wies in einem Urteil die Klage einer Mutter auf Schmerzensgeld und lebenslange Unterhaltszahlung für ihre jetzt 4 Jahre alte querschnittsgelähmte Tochter ab. Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall zu Gunsten der Mutter entschieden und deren Gynäkologin in vollem Umfang haftbar gemacht. Die Mutter argumentierte, sie hätte das Kind abtreiben wollen, wenn der Arzt rechtzeitig auf die Behinderung hingewiesen hätte. Demgegenüber befand die Kammer, die Behinderung hätte nicht zu einer Abtreibung berechtigt. Das Lebensrecht des Kindes sei in diesem Fall höher einzustufen als die Beeinträchtigung der Mutter.
LG Paderborn - Az: 2 O 540/01
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