Entgegen der vom KG Berlin und OLG Hamburg vertretenen Auffassung, nach der die Widerrufsfrist bei eBay einen Monat beträgt, ist das LG Paderborn der Ansicht, daß "bei Fernabsatzverträgen über die Internetverkaufsplattform eBay der Textform i.S.d. § 126 b BGB genügt sein dürfte, wenn die notwendigen Informationen für den Verbraucher im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern und auszudrucken."
Hierzu führt das Gericht aus, daß dem Schutzbedürfnis an einer dauerhaften Verfügbarkeit der Informationen hinreichend Rechnung getragen wird und die Informationen ohne besonderen Aufwand gespeichert oder ausgedruckt werden können. Darüber hinaus werden diese Informationen 90 Tage nach Kauf bei eBay gespeichert und sind jederzeit dort abrufbar.
Hierzu führt das Gericht aus, daß dem Schutzbedürfnis an einer dauerhaften Verfügbarkeit der Informationen hinreichend Rechnung getragen wird und die Informationen ohne besonderen Aufwand gespeichert oder ausgedruckt werden können. Darüber hinaus werden diese Informationen 90 Tage nach Kauf bei eBay gespeichert und sind jederzeit dort abrufbar.
Hinweis: Da im Falle einer Abmahnung das anzurufende Gericht ausgewählt werden kann, ist es trotz dieser Entscheidung ratsam, von einem einmonatigen Widerrufsrecht auszugehen, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
LG Paderborn, 28.11.2006 - Az: 6 O 70/06
ECLI:DE:LGPB:2006:1128.6O70.06.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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