Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Die Klägerin betreibt ein indisches Restaurant. Für das Restaurant unterhält sie bei der Beklagten seit dem Jahr 2017 eine Betriebsausfallversicherung unter der Geschäftsversicherungsnummer …. Dem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe (im Folgenden: BBSG 12) zugrunde, wobei Ziffer 3.1 der BBSG 12 Folgendes regelt:
„Der Versicherer leistet bis zu den Ziffer 9 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Ziffer 3.4)
3.1.1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger beim Menschen nach Ziffer 3.4 ganz oder teilweise schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung); ein behördlich angeordnetes Verkaufsverbot von Speiseeis gilt für Eisdielen und Eiscafés auch als Betriebsschließung; […]
Unter Ziffer 3.4 der BBSG 12 ist definiert, was unter meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern i.S.v. Ziffer 3.1 BBSG 12 zu verstehen ist. Hierzu heißt es:
„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1. d) IfSG.“
Gemäß Ziffer 3.5.3 (3) haftet der Versicherer außerdem nicht „bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf“.
Aus Anlass der hiermit einhergehenden Beschränkungen des Restaurantbetriebs meldete die Klägerin der Beklagten den ihr aus ihrer Sicht entstandenen Schaden. Mit Schreiben vom 15.04.2020 lehnte die Beklagte jedoch ihre Einstandspflicht ab. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2020 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr einen Betrag in Höhe von 6.250,00 € bis zum 24.06.2020 zu überweisen. Eine Zahlung hierauf erfolgte jedoch nicht.
Die Klägerin meint, dass die Beklagte aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Versicherungsvertrages zur Zahlung der geltend gemachten Summe verpflichtet sei. Hierzu behauptet sie, dass sie aus Anlass des Coronavirus und der damit ergehenden Allgemeinverfügungen und Verordnungen ihr Restaurant vom 16.03.2020 bis zum 10.04.2020 komplett habe schließen müssen. Erst seit Ostern 2020 habe an den Wochenenden lediglich ein Außerhausverkauf stattgefunden; einen Lieferdienst habe sie nicht. Ab dem 15.05.2020 habe sie unter Einhaltung der Hygienevorschriften ihren Betrieb dann wieder vollständig öffnen können.
Sie meint, dass ein Versicherungsfall trotz der Tatsache, dass das Coronavirus erst nachträglich in § 7 Abs. 1 Nr. 31a Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden sei, vorliege, weil es sich bei der Aufzählung der Krankheiten im IfSG lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handele; da das Virus ähnlich wie vergleichbare Viren in der Vergangenheit wirke, falle auch das Coronavirus unter das IfSG; die nachträgliche Nennung sei nur aus Klarstellungsgründen erfolgt. Da in den Vertragsbedingungen die Festlegung des versicherten Risikos in zeitlicher Hinsicht fehle, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte Bezug auf das IfSG in der jeweils geltenden Fassung nehme. Jedenfalls wirkten sich Unklarheiten und Widersprüche im Rahmen der Bedingungswerke zu Lasten des Versicherers aus; diese bestünden vorliegend dergestalt, dass unklar bleibe, ob die Liste der § 6 und § 7 IfSG endgültigen oder vorläufigen Charakter habe. Im Übrigen ergebe sich aus der Generalklausel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG, dass sämtliche unbekannten, meldepflichtigen und bedrohlichen übertragbaren Krankheiten vom IfSG erfasst seien.
Aus dem Wortlaut der Ziffer 3.1.1 der BBSG 12 folge auch, dass eine Individualverfügung für eine Ersatzpflicht nicht erforderlich sei, vielmehr eine Allgemeinverfügung bzw. Verordnung ausreiche. Aus den Versicherungsbedingungen ergebe sich dabei weder, dass es sich um eine rechtlich wirksame Betriebsschließung handeln müsse noch, dass die Klägerin zunächst gegen diese vorgehen müsse. Weiterhin reiche auch eine teilweise Schließung für das Vorliegen der Eintrittspflicht der Beklagten aus.
Bzgl. der Höhe der Ersatzpflicht meint sie, dass ihr gem. Ziffer 9 der BBSG 12 die vereinbarte Versicherungssumme i.H.v. 6.250,00 € zustehe. Ein konkreter Schadeneintritt müsse ihrerseits nicht bewiesen werden; es werde vielmehr generell eine gewisse Schadenshöhe vermutet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein versicherungsvertraglicher Entschädigungsanspruch nach den Ziffern 1, 3.1, 3.4, 8.1, 9.2.1 BBSG 12 steht der Klägerin – unabhängig von den weiteren Einwänden der Beklagten – bereits deshalb nicht zu, weil der Erreger SARS-CoV-2 und die Erkrankung COVID-19 zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Geschehens in der zweiten Märzhälfte 2020 (noch) nicht unter den in den Ziffern 3.1 und 3.4 BBSG 12 definierten Versicherungsschutz fielen. Die entsprechenden Klauseln der BBSG 12 sind dabei weder im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB mehrdeutig noch im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin als Versicherungsnehmerin oder wegen Intransparenz unwirksam.
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