Verschweigt der Betreiber einer Kurklinik in seiner Werbung, dass das Haus in der Einflugschneise eines Flughafens liegt, so kann das Geld zurückverlangt werden.
Im vorliegenden Fall wurde mit dem Text "friedlicher, vom Getriebe städtischen Lebens weitgehend unberührter Bereich, umschlossen von beweideten Hügeln, Wäldern und Feldern" geworben. Dass der Luftraum in der Einflugschneise lag, wurde in der Beschreibung "vergessen".
Im vorliegenden Fall wurde mit dem Text "friedlicher, vom Getriebe städtischen Lebens weitgehend unberührter Bereich, umschlossen von beweideten Hügeln, Wäldern und Feldern" geworben. Dass der Luftraum in der Einflugschneise lag, wurde in der Beschreibung "vergessen".
LG Paderborn - Az: 5 S 110/02
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