Das Schwenken eines Baukrans über den Luftraum eines Nachbargrundstücks fällt unter das Hammerschlags- und Leiterrecht gem. Art. 46 b Abs. 1 BayAGBGB. Demzufolge ist hierbei auch das sich aus Art. 46 b Abs. 3 BayAGBGB ergebende Verfahren einzuhalten.
Auch in Bayern ist die Anzeige gem. Art. 46 b Abs. 3 BayAGBGB Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht aber Bedingung des Duldungsanspruchs.
Erklärt sich der Verpflichtete nicht, darf der Berechtigte das Nachbargrundstück ohne Weiteres für die Durchführung der Arbeiten betreten und nutzen.
Verweigert der Verpflichtete dies, darf der Berechtigte das Recht - außer in dem Fall des Notstands (§ 904 BGB) - nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen. Vielmehr muss er Duldungsklage erheben und darf das Nachbargrundstück erst auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das von den Verfügungsbeklagten praktizierte Überschwenken des Grundstücks der Verfügungsklägerin fällt - sowohl mit Last als auch ohne - unter Art. 46 b Abs. 1 BayAGBGB.
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