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Testpflicht zur Eindämmung von Covid-19 für Mitarbeiter von Schlachtbetrieben

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 34 Minuten

In dem hier zu überprüfenden Umfang spricht Überwiegendes dafür, dass sich die die Antragstellerin betreffenden Regelungen der Allgemeinverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werden und damit die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines – wie hier – angefochtenen Verwaltungsaktes richtet sich nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem jeweiligen materiellen Recht. Die hier erlassene Allgemeinverfügung, die gemäß § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. V. m. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ein Unterfall des Verwaltungsaktes ist, erweist sich als Dauerverwaltungsakt, der ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis begründet, sodass seine Voraussetzungen ständig aktualisiert vorliegen müssen. Die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 31. März 2021, geändert durch Allgemeinverfügung vom 6. April 2021 und verlängert durch Allgemeinverfügung vom 28. April 2021, trifft nicht nur eine einmalige, stichtagsbezogene Regelung. Sie verpflichtet vielmehr ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens am 1. April 2021 (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG) bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 unterschiedliche, jeweils nach allgemeinen Merkmalen bestimmbare bzw. bestimmte Betroffene zu einer Testung (ihrer Mitarbeiter) auf Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2. Daraus folgt, dass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich beachtlich ist, die Rechtmäßigkeit daher anhand der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist.

Die Allgemeinverfügung findet eine tragfähige Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG. Mit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts dürfte § 18 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung – Nds. Corona-VO) vom 30. Mai 2021 demgegenüber nicht als Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung anzusehen sein. Diese Regelung dürfte vielmehr nur klarstellen, dass die Regelungen der Nds. Corona-VO nicht abschließend sind und weitergehenden Anordnungen durch die Landkreise und kreisfreien Städte auf der genannten Rechtsgrundlage des Infektionsschutzgesetzes nicht entgegenstehen, soweit sie im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich sind.

Die Allgemeinverfügung ist formell rechtmäßig.

Die Allgemeinverfügung ist zudem ordnungsgemäß bekanntgegeben.

Auch materiell-rechtlich ist die Allgemeinverfügung, soweit sie die Antragstellerin durch die in Nr. 6 geregelte wöchentliche Testpflicht für Mitarbeiter in der Produktion betrifft, nicht zu beanstanden. Die darüber hinausgehenden Regelungen der Allgemeinverfügungen berühren nicht die Rechtssphäre der Antragstellerin und wurden von ihr auch nicht gerügt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Regelung in Nr. 6 der Allgemeinverfügung sind erfüllt.

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