Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 392.709 Anfragen

Corona Testverpflichtung über Allgemeinverfügung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 44 Minuten

1. Die durch Allgemeinverfügung eines Kreises angeordnete Verpflichtung von Zeitarbeitsunternehmen, alle Beschäftigten, die in fleischverarbeitenden Großbetrieben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind und ihren Wohnsitz im Kreisgebiet haben, einmal wöchentlich auf eigene Kosten auf das Coronavirus zu testen, ist voraussichtlich rechtmäßig.

2. Aufgrund des Wohnsitzes der Beschäftigten im Kreisgebiet besteht auch bei Zeitarbeitsfirmen mit Sitz im Ausland ein hinreichender Inlandsbezug.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der am 14. Dezember 2020 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 7415/20 gegen Ziffer 1.1, 1.2 und 1.3 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 10. November 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Das Gericht legt den Antrag der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass sich Klage und Eilantrag der Antragstellerin nur gegen Ziffern 1.1 bis 1.3 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 10. November 2020 richten und nicht auch gegen die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung. Dies entspricht ihrem Antragsbegehren, wie es im schriftlichen Vorbringen der Antragstellerin in diesem Verfahren zum Ausdruck kommt. Mit der Klageschrift vom 9. Dezember 2020 hat die Antragstellerin beantragt, die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 10. November 2020 aufzuheben, soweit sie durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt wird. Hierzu hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2020 konkretisierend ausgeführt, dass sie durch die in Ziffer 1.1 der Allgemeinverfügung vorgesehene Verpflichtung von Zeitarbeitsunternehmen, alle Beschäftigten, die in Schlacht-, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben, Wildverarbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen oder behandeln, an einem räumlichen zusammenhängenden Betriebsstandort mit mehr als 100 Beschäftigten im Produktionsbereich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind und ihren Wohnsitz im Kreis L. haben, einmal wöchentlich auf eigene Kosten auf das Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen, in ihren Rechten verletzt werde. Auch im Übrigen hat die Antragstellerin in diesem Verfahren allein Einwendungen gegen diese Testverpflichtung vorgebracht. Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass sich Klage und Eilantrag neben der Anordnung der eigentlichen Testpflicht in Ziffer 1.1 der Allgemeinverfügung auch gegen die damit zusammenhängenden Anordnungen in Ziffer 1.2 und 1.3 richtet.

Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Berliner Zeitung

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.709 Beratungsanfragen

Super

Verifizierter Mandant

Perfekt, wie immer. Vielen Dank.

Olaf Sieradzki