Der wegen eines
Kfz-Diebstahls auf Entschädigungsleistung in Anspruch genommene
Kaskoversicherer kann sich mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen einer arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berufen, wenn der Versicherungsnehmer in dem Fragebogen des Versicherers nach der Laufleistung eine Kilometerleistung angibt, die er bereits ein Jahr zuvor erreicht hatte, wenn er seitdem das Fahrzeug ständig für die Fahrt zu seiner Arbeitsstelle benutzt hat und wenn in den von ihm vorgelegten Reparaturrechnungen die Kilometerleistung "geweißt" ist.