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Unwirksamkeit eines unvollständigen Einigungsstellenspruchs

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Einigungsstellenspruch ist nur wirksam, wenn er den von der Einigungsstelle beschlossenen Inhalt vollständig wiedergibt. Enthält die den Betriebsparteien vom Vorsitzenden übermittelte Fassung nicht alle Bestandteile des Beschlusses, liegt ein Mangel vor, der zur Unwirksamkeit führt.

Das Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen (ERA NRW) eröffnete den Betriebsparteien vorliegen die Wahl zwischen Leistungs- und Zeitentgelt. Diese Entscheidung unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung. Kommt eine Einigung nicht zustande, ersetzt der Spruch der tariflichen Einigungsstelle die Vereinbarung. Die Einigungsstelle ist insoweit zuständig, über den anzuwendenden Entgeltgrundsatz und die dazugehörigen Entgeltmethoden verbindlich zu entscheiden.

Im Rahmen der Feststellung der Entgeltgrundsätze für einzelne Kostenstellen hatte die Einigungsstelle im zu entscheidenden Fall einen Spruch beschlossen, in dem sämtliche betroffenen Bereiche aufgeführt waren. Die vom Vorsitzenden übermittelte Fassung enthielt jedoch nicht alle beschlossenen Kostenstellen. Erst nachträglich wurde durch den Vorsitzenden eine Berichtigung vorgenommen, die das fehlende Element ergänzte. Eine solche eigenständige Korrektur durch den Vorsitzenden ist jedoch unzulässig, da er nicht befugt ist, den Inhalt des Spruchs eigenmächtig zu ändern oder zu ergänzen. Maßgeblich bleibt allein der von der Einigungsstelle gefasste Beschluss.

Die isolierte Anfechtung von Teilregelungen eines Einigungsstellenspruchs ist zulässig, wenn diese selbständig bestimmbar sind. Die Teilbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die jeweiligen Regelungen unterschiedliche Arbeitnehmergruppen oder betriebliche Einheiten betreffen. In solchen Fällen kann die Unwirksamkeit eines Teils festgestellt werden, ohne dass dies die Geltung anderer, unangefochtener Teile berührt.

Die Unwirksamkeit ergab sich hier aus der Abweichung zwischen Beschluss und übermitteltem Spruch. Da die Einigungsstelle mit ihrem Spruch die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ersetzt, ist eine formale Vollständigkeit zwingend erforderlich. Ein Spruch, der den beschlossenen Regelungsinhalt nicht vollständig wiedergibt, erfüllt diese Voraussetzung nicht und entfaltet keine Rechtswirkung.


BAG, 20.05.2025 - Az: 1 ABR 11/24

ECLI:DE:BAG:2025:200525.B.1ABR11.24.0

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