Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.220 Anfragen

Nachtarbeitszuschlag für Dauernachtwachen in stationären Pflegeeinrichtungen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Nachtarbeitszuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG für Arbeitnehmer, die als Dauernachtwache in einer Pflegeeinrichtung eingesetzt werden, beträgt regelmäßig 20 % des Bruttostundenlohns. Er ergibt sich aus einem auf 15 % reduzierten Grundzuschlag, weil der Arbeitgeber die Nachtarbeit aufgrund gesetzlicher Personalvorgaben nicht vermeiden kann, sowie einem Aufschlag von 5 % wegen der besonderen gesundheitlichen Belastung durch die Dauernachtarbeit.

Welchen Zweck verfolgt der Nachtarbeitszuschlag?

§ 6 Abs. 5 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht, Nachtarbeitnehmern für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden entweder eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Zwischen beiden Ausgleichsformen besteht kein Rangverhältnis; die Angemessenheit ist nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen, unabhängig davon, für welche Ausgleichsform sich der Arbeitgeber entscheidet.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist nicht der einseitigen Leistungsbestimmung des Arbeitgebers nach § 315 BGB unterworfen, sondern im Streitfall von den Gerichten für Arbeitssachen auszufüllen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Zuschlag von 25 % auf den Bruttostundenlohn regelmäßig als angemessener Ausgleich für Nachtarbeit anzusehen, sofern keine besonderen Umstände eine Erhöhung oder Verminderung rechtfertigen.

Der Zuschlag dient einem doppelten Zweck: Zum einen soll er die Arbeitsleistung während der Nachtzeit verteuern, um Nachtarbeit für den Arbeitgeber weniger attraktiv zu machen und auf diesem Weg einzudämmen (Lenkungszweck). Zum anderen soll er den Arbeitnehmer für die mit der Nachtarbeit verbundene erschwerte Teilhabe am sozialen Leben sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen entschädigen (Ausgleichszweck).

Der Lenkungszweck tritt zurück, soweit die Nachtarbeit aus zwingenden technischen oder mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung unvermeidbar ist. In diesen Fällen kann nur noch die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden. Eine Reduzierung unter diesem Gesichtspunkt kommt jedoch nur in Betracht, wenn überragende Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit zwingend erfordern; als Untergrenze eines solchen reduzierten Zuschlags gilt regelmäßig ein Wert von 10 %.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LAG Baden-Württemberg, 11.01.2019 - Az: 9 Sa 57/18

ECLI:DE:LAGBW:2019:0111.9SA57.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Sachverhalt wurde gut erklärt, Fragen eindeutig beantwortet. Sehr angenehmes Gespräch, vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Sehr professionell und ausgiebig beraten. Sehr empfehlenswert
Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg