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Kollision eines vorbeifahrenden Kfz mit der geöffneten Fahrzeugtür eines parkenden Kfz

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Gemäß § 14 Abs. 1 StVO muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist.

Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder - wie hier - einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen.

Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden.

Auch bei ausreichend breiter Fahrbahn muss an rechts parkenden und mit einem Fahrzeugführer besetzten Fahrzeugen nicht allgemein ein Seitenabstand von mindestens 1 m eingehalten werden, denn grundsätzlich hat der fließende Verkehr Vorrang gegenüber dem ruhenden und darf auf die Beachtung dieses Vorrechtes vertrauen. Er muss deshalb beim Vorbeifahren nicht mit einem plötzlichen weiträumigen Öffnen von Fahrzeugtüren rechnen, sondern allenfalls mit einem zur Rückschau genügenden Öffnen eines Türspalts, falls das Fahrzeug nicht zweifelsfrei leer ist.

Das Öffnen der hinteren Beifahrertüre für einen nicht unerheblich langen Zeitraum und ohne den Vorrang des fließenden Verkehrs zu beachten stellt bei beengten Straßenverhältnissen die Schaffung einer erheblichen Gefahrensituation und damit ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO dar. Das Bestehen auf den eigenen Vorrang, obwohl für den Führer des vorbeifahrenden Kfz offensichtlich sein muss, dass er den seitlichen Mindestabstand zum parkenden Kfz aufgrund der ganz oder teilweise geöffneten Türe des anderen Kfz in keinem Fall mehr auch nur ansatzweise einhalten kann stellt einen ebenso stark zu gewichtenden Verstoß dar. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist daher eine hälftige Haftungsverteilung sachgerecht und angemessen.

Spielt - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen der Bestimmung des Nutzungsausfalls das Alter des Kfz eine wesentliche Rolle, so ist der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzustellen, sondern darf grundsätzlich im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist.


LG Rottweil, 28.09.2016 - Az: 1 S 27/16

ECLI:DE:LGROTTW:2016:0928.1S27.16.0A

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