Ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter ist aufgrund seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) von Rechts wegen gehalten, unverzüglich einen Auftrag zur Reparatur des geschädigten Fahrzeuges zu erteilen und für den schnellstmöglichen Beginn der tatsächlichen Fahrzeugreparatur Sorge zu tragen, sofern die Reparaturwürdigkeit feststeht und das Fahrzeug repariert werden soll, um die Zeit des Nutzungsausfalls so gering wie möglich zu halten.
Ein Geschädigter ist nicht berechtigt, mit der Reparatur seines geschädigten Fahrzeuges so lange zu warten, bis der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung eine bindende Erklärung abgegeben hat, für die Reparaturkosten aufzukommen. Deshalb hat ein Geschädigter grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Erstattung des aufgrund des Zuwartens bis zur Kostenübernahmeerklärung seitens des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung zusätzlich entstandenen Nutzungsausfallschadens.
Ein solches Zuwarten verstieß jedoch gegen die Schadensminderungspflicht, da von einem Geschädigten verlangt werden kann, dass er sich nach einem Schaden, für den ggf. ein Dritter einstandspflichtig ist, genauso verhält wie dann, wenn von vornherein feststeht, dass der Geschädigte die Kosten zur Schadensbeseitigung selbst zu tragen hat. In einem solchen Fall wäre jedoch nach Erteilung des Reparaturauftrages unverzüglich mit der tatsächlichen Reparatur begonnen worden, um die Zeit des Nutzungsausfalls so gering wie möglich zu halten.
Ein Geschädigter ist nicht berechtigt, mit der Reparatur seines geschädigten Fahrzeuges so lange zu warten, bis der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung eine bindende Erklärung abgegeben hat, für die Reparaturkosten aufzukommen. Deshalb hat ein Geschädigter grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Erstattung des aufgrund des Zuwartens bis zur Kostenübernahmeerklärung seitens des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung zusätzlich entstandenen Nutzungsausfallschadens.
Ein solches Zuwarten verstieß jedoch gegen die Schadensminderungspflicht, da von einem Geschädigten verlangt werden kann, dass er sich nach einem Schaden, für den ggf. ein Dritter einstandspflichtig ist, genauso verhält wie dann, wenn von vornherein feststeht, dass der Geschädigte die Kosten zur Schadensbeseitigung selbst zu tragen hat. In einem solchen Fall wäre jedoch nach Erteilung des Reparaturauftrages unverzüglich mit der tatsächlichen Reparatur begonnen worden, um die Zeit des Nutzungsausfalls so gering wie möglich zu halten.
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LG Hagen, 09.05.2018 - Az: 7 S 19/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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