Ein Trickdiebstahl kann den Autohändler den Versicherungsschutz kosten, wenn er grob fahrlässig handelt.
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, wenn er das Fahrzeug während einer Probefahrt bei einem beabsichtigten Fahrerwechsel mit laufendem Motor verlässt und hierdurch den ungehinderten Zugriff durch den Dieb ermöglicht.
Gerade beim Kauf von Gebrauchtwagen muss mit Trickdiebstählen gerechnet werden. Aufgrund des grob fahrlässigen Fehlverhaltens des Händlers ist die Versicherung leistungsfrei geworden.
Die Beklagte kann sich jedoch auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 61 VVG. berufen.
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, wenn er das Fahrzeug während einer Probefahrt bei einem beabsichtigten Fahrerwechsel mit laufendem Motor verlässt und hierdurch den ungehinderten Zugriff durch den Dieb ermöglicht.
Gerade beim Kauf von Gebrauchtwagen muss mit Trickdiebstählen gerechnet werden. Aufgrund des grob fahrlässigen Fehlverhaltens des Händlers ist die Versicherung leistungsfrei geworden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar ist davon auszugehen, dass nach dem Vortrag des Klägers eine bedingungsgemäße Entwendung seines Fahrzeugs gemäß § 12 (1) I b) AKB vorliegt. Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt nur dann nicht vor, wenn das durch Täuschung erlangte Einverständnis des Gewahrsamsinhabers sich auf die erstrebte Gewahrsamsänderung in ihrem vollen Umfang erstreckt. Vorliegend musste der Täter trotz der ihm gelungenen Täuschung über den beabsichtigten Fahrerwechsel im Rahmen der Probefahrt noch den „Gewahrsamsrest“ des Klägers brechen, da nach Verlassen des Fahrzeugs seitens des Klägers lediglich eine Gewahrsamslockerung eingetreten war. Dass der Kläger letztlich den Gewahrsamsbruch nicht verhindern konnte, ist unerheblich, da es bei der Beurteilung der Gewahrsamsverhältnisse lediglich auf die Möglichkeit der Beherrschung der Sache ankommt.Die Beklagte kann sich jedoch auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 61 VVG. berufen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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