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Ehewohnung während der Trennungszeit

Familienrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig. Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit.

Der Eigentümer-Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung im Sinne des § 1361b Abs. 4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen.

Das unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB kann nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Wie der Bundesgerichtshof bereits unter Geltung der früheren Hausratsverordnung entschieden hat, ist während des Scheidungsverfahrens die auf § 985 BGB gestützte Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nichts geändert.

Sinn und Zweck der früheren Regelung war es, Streitigkeiten der genannten Art während des Scheidungsverfahrens und bereits vorher im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten bei dem Ehegericht zu konzentrieren. Zwar wird im heutigen Verfahrensrecht die Konzentration aller aus der Ehe herrührenden Ansprüche auf das Familiengericht bereits durch § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gewährleistet. Jedoch werden Verfahren auf Eigentumsherausgabe einerseits und Ehewohnungssachen andererseits nach unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen verhandelt und entschieden. Verfahren auf Eigentumsherausgabe gehören zu den Familienstreitsachen (§ 112 Nr. 3 FamFG), für die die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und deren Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend gelten (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Ehewohnungssachen sind hingegen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 111 Nr. 5 FamFG), für die der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem ist in solchen Verfahren das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben (§ 204 Abs. 2 FamFG). Unabhängig davon soll das Gericht das Jugendamt anhören (§ 205 Abs. 1 Satz 1 FamFG), welches die Interessen der im Haushalt lebenden Kinder zur Geltung zu bringen hat. Wäre es zulässig, die Herausgabe einer Ehewohnung - etwa aus Eigentum - als Familienstreitsache zu betreiben, ginge der besondere Schutz verloren, den das Gesetz für Ehewohnungen sowohl materiell-rechtlich (§ 1361 b BGB) als auch verfahrensrechtlich (§§ 200 ff. FamFG) gewährleistet. Die Regelungen über die Ehewohnung entspringen dem Schutz des räumlich gegenständlichen Bereichs der Ehe. Sie entfalten unter den getrenntlebenden Ehegatten sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich eine Sperrwirkung gegenüber Herausgabeansprüchen aus anderem Rechtsgrund.

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