Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDie Vorschrift des
§ 1361b Abs. 1 S. 1 BGB zeigt, dass ein Anspruch auf Zuweisung der Nutzung der früheren
Ehewohnung hinsichtlich der ganzen Wohnung bestehen, aber auch auf einen Teil der Wohnung beschränkt sein kann.
Zieht ein Ehegatte nach der
Trennung aus der Wohnung aus und bekundet er nicht innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem anderen Ehegatten seine Rückkehrabsicht, wird unwiderleglich vermutet, dass dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht an der Wohnung zusteht.
Hierdurch verliert die Wohnung aber nicht die Bedeutung als Ehewohnung; denn auch in diesem Fall ist eine Rückkehr denkbar, wenn sich die dem Auszug zugrundeliegenden Verhältnisse wesentlich ändern.
Im Übrigen ergibt sich dies auch aus der gesetzlichen Wertung von § 1361b Abs. 4 BGB. Gerade für diesen Fall soll dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten das Recht zur Nutzung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens erhalten bleiben, sofern während des Getrenntlebens keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt. Der Schutz gem. Abs. 4 entspricht insoweit dem Schutz, der auch gem. § 1361b Abs. 1, 2 BGB erlangt werden kann.