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Verbindung des Antrages auf einstweilige Nutzungsüberlassung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens mit einem Antrag auf Schutzanordnung nach dem GewSchG
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Anträge nach
§ 1361b BGB und § 1 GewSchG können in einem Verfahren verhandelt und entschieden werden.
Hat das Ausgangsgericht einen Antrag gemäß § 1361b BGB nach § 2 GewSchG entschieden, wendet das Beschwerdegericht die durch den Sachverhalt gedeckten Normen zum Erreichen des Anspruchsziels an. In
Ehewohnungssachen ist dabei das Schlechterstellungsgebot zu beachten.
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