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Rückabwicklungsanspruch bei Gebrauchtwagen mit falscher Laufleistungsangabe?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Zwar besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht hinsichtlich sämtlicher Umstände, die für die Willensbildung des potentiellen Vertragspartners von Bedeutung sein können. Es liegt nämlich grundsätzlich in der Verantwortungs- und Risikosphäre jeder Partei, sich selbst über die für die eigene Willensentschließung maßgeblichen Tatsachen zu informieren. Ob im Einzelfall gleichwohl eine Offenbarungspflicht besteht, ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung hinsichtlich des jeweiligen Geschäftsbereichs danach zu bestimmen, ob der andere Teil unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung redlicherweise eine Aufklärung erwarten durfte, wobei besonders wichtige Umstände, die für die Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, ungefragt offenbart werden müssen.

War das treuwidrige Unterlassen einer Aufklärung über diesen Teil der Fahrzeughistorie (hier: Rückführung eines Fahrzeug nach einer längeren Nutzung von ca. 20.000 km in einem Land mit anderen klimatischen Bedingungen) für den Kaufabschluss zumindest mitursächlich, so kann der Kaufvertrag angefochten werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann ohne weiteres angenommen werden, dass das Verschweigen eines wertmindernden Umstandes die Kaufentscheidung zumindest beeinflusst.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kaufvertrag ist rückabzuwickeln, weil dieser infolge der von dem Kläger erklärten Anfechtung gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB als von Beginn an nichtig anzusehen ist.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte das Fahrzeug in E erworben und dort genutzt hat, bevor er es zurück in die Bundesrepublik überführt hat. Über diesen maßgeblichen Teil der Fahrzeughistorie hat der Beklagte den Kläger gemäß § 123 Abs. 1 BGB arglistig getäuscht.

Der Beklage war verpflichtet, den Umstand, dass er das Fahrzeug in E erworben und dieses dort bereits über einen erheblichen Zeitraum hinweg genutzt wurde, gegenüber dem Kläger als Kaufinteressenten auch ungefragt zu offenbaren.

Zwar besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht hinsichtlich sämtlicher Umstände, die für die Willensbildung des potentiellen Vertragspartners von Bedeutung sein können. Es liegt nämlich grundsätzlich in der Verantwortungs- und Risikosphäre jeder Partei, sich selbst über die für die eigene Willensentschließung maßgeblichen Tatsachen zu informieren. Ob im Einzelfall gleichwohl eine Offenbarungspflicht besteht, ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung hinsichtlich des jeweiligen Geschäftsbereichs danach zu bestimmen, ob der andere Teil unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung redlicherweise eine Aufklärung erwarten durfte, wobei besonders wichtige Umstände, die für die Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, ungefragt offenbart werden müssen. Dies ist vorliegend der Fall.

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