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Corona-Pandemie: Unzulässiger einzelfallbezogener und unbestimmter Normenkontrollantrag

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Antrag im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO sowohl im Hauptsacheverfahren wie auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss hinreichend erkennen lassen, welche Norm für unwirksam erklärt bzw. außer Vollzug gesetzt werden soll.

Mit dem Antrag nach § 47 VwGO auf Unwirksamkeitserklärung bzw. Außervollzugsetzung einer abstrakt-generellen Norm kan grundsätzlich keine konkret-individuelle Einzelfallregelung erreicht werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Es bereits unzulässig.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO wörtlich:

„die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in Gestalt der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 23. Dezember 2021

wird insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als dass hiermit sinngemäß folgendes angeordnet bzw. das für das Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt wird,

- vom 03. bis 14. Januar 2022 den Präsenzunterricht an der für den Antragsteller zuständigen staatlichen Grundschule Hans-Christian Andersen in W... zu verbieten

hilfsweise hierzu:

die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in Gestalt der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 23. Dezember 2021

wird insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als dass hiermit sinngemäß folgendes angeordnet wird bzw. das für das Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt wird,:

- am 03. und 04. Januar 2022 die für den Antragsteller zuständige staatliche Grundschule Hans-Christian Andersen in W... zu schließen und nicht einmal Distanzunterricht durchzuführen.

äußerst hilfsweise hierzu:

Es wird festgestellt,

dass die die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in Gestalt der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 23. Dezember 2021

den Antragsgegner nicht ermächtigt, am 03. und 04. Januar 2022 die für den Antragsteller zuständige staatliche Grundschule Hans-Christian Andersen in W... zu schließen.“

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