Der Antrag im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO sowohl im Hauptsacheverfahren wie auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss hinreichend erkennen lassen, welche Norm für unwirksam erklärt bzw. außer Vollzug gesetzt werden soll.
Mit dem Antrag nach § 47 VwGO auf Unwirksamkeitserklärung bzw. Außervollzugsetzung einer abstrakt-generellen Norm kan grundsätzlich keine konkret-individuelle Einzelfallregelung erreicht werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Es bereits unzulässig.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO wörtlich:
„die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in Gestalt der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 23. Dezember 2021
wird insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als dass hiermit sinngemäß folgendes angeordnet bzw. das für das Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt wird,
- vom 03. bis 14. Januar 2022 den Präsenzunterricht an der für den Antragsteller zuständigen staatlichen Grundschule Hans-Christian Andersen in W... zu verbieten
hilfsweise hierzu:
die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in Gestalt der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 23. Dezember 2021
wird insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als dass hiermit sinngemäß folgendes angeordnet wird bzw. das für das Schulwesen zuständige Ministerium ermächtigt wird,:
- am 03. und 04. Januar 2022 die für den Antragsteller zuständige staatliche Grundschule Hans-Christian Andersen in W... zu schließen und nicht einmal Distanzunterricht durchzuführen.
äußerst hilfsweise hierzu:
Es wird festgestellt,
dass die die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) in Gestalt der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 23. Dezember 2021
den Antragsgegner nicht ermächtigt, am 03. und 04. Januar 2022 die für den Antragsteller zuständige staatliche Grundschule Hans-Christian Andersen in W... zu schließen.“
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