Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsgegner berechtigt ist, die Antragstellerin zur Erfüllung ihrer Pflicht aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW anzuhalten und sie aufzufordern, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn am Unterricht der Schule regelmäßig teilnimmt.
Die Antragstellerin macht zunächst ohne Erfolg geltend, die Teilnahme an den Testungen sei freiwillig und könne daher nicht erzwungen werden. Davon ausgehend genüge ein entgegenstehender Wille des Schülers, um die Nichtteilnahme am Präsenzunterricht zu begründen.
Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Entgegen der Annahme der Antragstellerin begründet § 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung ‑ CoronaBetrVO) vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1190c) in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a) ebenso wie die Vorgängerregelung des § 3 der CoronaBetrVO in der Fassung vom 13. August 2021 (GV. NRW. S. 948) eine Testpflicht, indem die Vorschrift bei nicht immunisierten Personen schulische Nutzungen in Schulgebäuden von einem negativen Coronatest abhängig macht.
§ 3 Abs. 1 CoronaBetrVO bestimmt, dass am Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen dürfen (Satz 1) und andere Personen von diesen Nutzungen in Schulgebäuden ausgeschlossen sind (Satz 2). Der Ausschluss ungetesteter und nicht immunisierter Personen vom Unterricht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaBetrVO lässt, soweit er Schüler betrifft, deren Schulpflicht nach § 34 SchulG NRW und deren Teilnahmepflicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen unberührt.
Nicht immunisierte Schüler sind, um diese Pflichten erfüllen zu können, verpflichtet, sich in der in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 CoronaBetrVO festgelegten Form testen zu lassen.
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